Klageverzichtsprämie auch für Beamte
Die Kläger sind Beamte, die vor der Postreform bei der Deutschen Bundespost eingesetzt worden waren. Sie erhielten Sonderurlaub für die Zeit ihrer Beschäftigung in der Privatwirtschaft. Endet diese, muss der Bund als Dienstherr sie wieder amtsangemessen einsetzen und besolden.
Die Beamten waren bei einem Konzernunternehmen der Deutschen Telekom AG tätig. Der Betrieb wurde im Jahr 2013 stillgelegt und die dort beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt. Ein Sozialplan regelte die Zahlung von Abfindungen. Eine weitere Vereinbarung sicherte den Arbeitnehmer eine Sonderprämie, wenn sie darauf verzichteten, gegen die betriebsbedingte Kündigung zu klagen.
Die beurlaubten Beamten im Unternehmen waren von beiden Leistungen ausgeschlossen. Die Kläger hielten dies für gleichheitswidrig. Sie verwiesen darauf, dass auch denjenigen Arbeitnehmern eine Abfindung zugestanden wurde, deren Arbeitsverhältnisse zum Telekom-Konzern bei Abschluss des Sozialplans noch nicht formgerecht beendet waren.
Weiterhin rügten die Beamten vor Gericht, die unterschiedliche Behandlung bei der Sonderprämie sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Diese knüpfe allein an die Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage an, die ihnen der Sache nach nicht möglich sei.
Die Kläger hatten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Teil Erfolg mit ihren Forderungen: Zwar kann - so das BAG - ein Sozialplan die Zahlung einer Abfindung auf Arbeitnehmer beschränken, die wegen der Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind. § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG erlaubt den Ausschluss von Sozialplanleistungen, wenn die entlassenen Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können.
Anders ist es bei einer Betriebsvereinbarung, nach der Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, wenn sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Eine solche Vereinbarung darf nach dem BAG nicht Arbeitnehmer oder Beamte ausschließen, die Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben und deshalb von einer Kündigungsschutzklage absehen. Denn die Sonderzahlung dient allein der Planungssicherheit der kündigenden Arbeitgeberin. Hierfür kommt es auf das Bestehen einer Anschlussbeschäftigung nicht an.
Quelle:
BAG, Urteil vom 8.12.2015
Aktenzeichen 1 AZR 595/14
BAG, Pressemitteilung 61/15 vom 8.12.2015
Lesetipp:
Zum Status von Beamten nach einer Privatisierung: »Personalgestellte nach Privatisierung in der Betriebsverfassung - Zuständigkeiten des Betriebsrats« von Michael Kröll in
»Arbeitsrecht im Betrieb 3/2012, S.l93-196«
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