Nachtarbeit

Lohnzuschlag von 30 Prozent angemessen

10. Dezember 2015
Nachtarbeit Uhr Abend Spätschicht Nacht 11 Uhr
Quelle: www.pixabay.com/de

Auch ohne Tarifvertrag haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich. Das ergibt sich aus dem Gesetz. Konkret hat ein LKW-Fahrer im Paketdienst Anspruch auf zusätzliche 30 Prozent des Bruttolohns, wenn er dauerhaft nachts fahren muss ­­− so das BAG.

Der Kläger arbeitet als Lkw-Fahrer im Pakettransportdienst. Seine Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Seine Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden.

Sie zahlte ihrem Fahrer für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn von zunächst etwa 11 Prozent. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent an.

Vor Gericht wollte der Kläger feststellen lassen, dass seine Arbeitgeberin ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent des Stundenlohns zahlen oder Freizeitausgleich in Höhe von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden gewähren muss.

Angemessener Lohnzuschlag oder Freizeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Lkw-Fahrer Recht: Besteht kein Tarifvertrag, haben Nachtarbeitnehmer kraft Gesetzes Anspruch auf einen angemessenen Lohnzuschlag oder Ausgleichsfreizeit.

Nach § 2 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt als Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr). Nachtarbeitnehmer ist, wer normalerweise in Wechselschicht oder sonst an mindesten 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leistet (§ 2 Abs. 5 ArbZG).

Diese Beschäftigten haben Anspruch auf einen angemessenen Lohnzuschlag oder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden.

Für Dauernachtarbeit gilt höherer Zuschlag

Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag von 25% auf den Bruttostundenlohn oder die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen, so das BAG. Ein geringerer Ausgleich kommt nur dann in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht, beispielweise durch Bereitschaftsdienst.

Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor, also auch bei einem Lkw-Fahrer, der sein Fahrzeug durchgängig steuern muss. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent oder die entsprechende Anzahl freier Tage.

Zuschlag für Spätdienst ist nicht anrechenbar

Ein von der Arbeitgeberin gezahlter Zuschlag für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr ist darauf nicht anrechenbar. Ebenso wenig ist die Höhe des Stundenlohns des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten ist, bestehen nicht.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (12.09.2015)
Aktenzeichen 10 AZR 423/14
BAG, Pressemitteilung 63/15 vom 9.12.2015
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