Arbeitgeberhaftung

Arbeitgeber haftet nicht für Wertsachen am Arbeitsplatz

28. Januar 2016

Bringen Beschäftigte Wertsachen mit zur Arbeit und kommt es zu einem Diebstahl, müssen sie selbst dafür aufkommen. Eine Haftung des Arbeitgebers kommt nur bei Gegenständen in Betracht, die ein Arbeitnehmer zwingend oder regelmäßig bei sich führt, oder die er für die Arbeitsleistung benötigt – so das LAG Hamm.

Beschäftigter bringt Schmuck im Wert von 20.000 € mit zur Arbeit

Ein Mitarbeiter eines Krankenhauses im Ruhrgebiet behauptete, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000,00 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Diese Wertsachen habe er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen.

Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden sein.

Beschäftigter sieht Schuld für Diebstahl beim Arbeitgeber

Das Öffnen der Bürotür wäre nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertiger Weise in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei.

Die Arbeitgeberin habe es unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Deshalb habe sie nunmehr Schadensersatz zu leisten.

Gericht erklärt: Arbeitgeber haftet nicht für Wertsachen

Nach der Beurteilung des Gerichts Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige.

Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände habe der Arbeitgeber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen.

Keine Schutzpflichten bei Wertgegenständen, die ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebracht werden

Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.

Lestipp der Online-Redaktion:

»Die Haftung des Arbeitgebers« von Brent Schwab in AiB 7-8/2012, S. 446-450.

Quelle:

LAG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016
Aktenzeichen: 18 Sa 1409/15
PM des LAG Hamm vom 21.01.2016

© bund-verlag.de (ls)

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