Arbeitszeit

EuGH: Griechische Ärzte arbeiten zu viel

27. Januar 2016

Der Europäische Gerichtshof hat einer Klage der Europäischen Kommission stattgegeben, mit der griechische Arbeitszeitregelungen für angestellte Ärzte auf den Prüfstand kamen. Ergebnis: Mehr als 24 Stunden am Stück und 48 Stunden in der Woche sind unzulässig.

Griechenland habe die Wochenarbeitszeit nicht auf höchstens 48 Stunden begrenzt und weder eine tägliche Mindestruhezeit noch eine Ausgleichsruhezeit eingeführt – genau das sieht allerdings die EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) vor.

Demnach darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht über 48 Stunden hinausgehen, stehen jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Schicht eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine Arbeitsunterbrechung von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zu. 

Höchstgrenzen in Griechenland nicht eindeutig

Laut der Klage mussten in Griechenland aufgrund fehlender Regelungen Ärzte 60 bis 93 Stunden pro Woche zu arbeiten und bis zu 32 Stunden in Folge Dienste ableisten. Ausgleichszeiten fehlten.

Der EuGH hat klargestellt, »dass die Höchstdauer der Wochenarbeitszeit der Ärzte eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Union darstellt, die jedem Arbeitnehmer als zur Gewährleistung des Schutzes seiner Gesundheit und seiner Sicherheit bestimmte Mindestvorschrift zugutekommen muss«, wie es in einer Mitteilung zum Verfahren heißt.

Auch wenn die griechischen Rechtsvorschriften formal Höchstgrenzen für die Wochenarbeitszeit enthielten, sorgten mögliche Rufbereitschaftsdienste dafür, dass sich die Arbeitszeit faktisch auf ein unzumutbares Maß verlängert. Die griechischen Rechtsvorschriften ermöglichten eine Wochenarbeitszeit, die die Grenze von 48 Stunden überschreitet, ohne dass Regelungen sicherstellen würden, dass die im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsstunden nicht zu einer solchen Überschreitung führen.

Zur täglichen Ruhezeit stellt der Gerichtshof fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die Arbeitszeiten gestatten, die 24 Stunden in Folge andauern können, mit dem Unionsrecht unvereinbar sind. Das griechische Recht berücksichtige nicht in geeigneter Weise die Notwendigkeit, die allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer einzuhalten.

Deutsche Arbeitszeit-Regelungen am Gesundheitsschutz orientiert

In Deutschland sind die maßgeblichen und unionsrechtkonformen Regelungen § 3, § 5 und § 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hier ist eine Regelarbeitszeit von acht Stunden täglich, die Verlängerung auf zehn Stunden und abweichende Regelungen per Tarifvertrag oder Betriebs-/Dienstvereinbarung vorgesehen.

Nach der Feststellung der Vertragsverletzung muss Griechenland dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Geschieht das nicht, drohen finanzielle Sanktionen.

Quelle:

EuGH, Urteil vom 23.12.2015
Aktenzeichen: C-180/14
Pressemitteilung des EuGH Nr. 152/15

© bund-verlag.de (mst)

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