Abmahnung

Unzulässige Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

18. Januar 2016

Mahnt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ausschließlich wegen einer Verletzung von Amtspflichten ab, darf er keine vertraglichen Sanktionen wie eine Kündigung androhen. Tut er dies doch, kann das Betriebsratsmitglied verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das im Bundesland Bremen die Abfallentsorgung und Stadtreinigung wahrnimmt. In ihrem Betrieb besteht ein Betriebsrat. Dessen Vorsitzender ist zugleich Mitglied des Konzernbetriebsrats in dem Konzern, zu dem die Arbeitgeberin gehört.

2011 schlossen Arbeitgeberin und Betriebsrat für einen Teilbereich eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern ab. Der Betriebsratsvorsitzende schickte diese Vereinbarung in einer E-Mail an alle Arbeitnehmer des Konzerns. Er schrieb in seiner Mail, die angehängte Vereinbarung solle eine Arbeitshilfe für alle Betriebsräte im Konzern sein.

Abmahnung wegen Weitergabe einer Betriebsvereinbarung

Die Arbeitgeberin erteilte dem Vorsitzenden daraufhin eine schriftliche »Abmahnung als Betriebsrat«, die zu seiner Personalakte genommen wurde. Darin warf sie ihm vor, mit der Weitergabe der Vereinbarung gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) verstoßen zu haben.

Die Arbeitgeberin drohte im Wiederholungsfall damit, seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat zu beantragen (§ 23 BetrVG) und das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Betriebsrat und sein Vorsitzender leiteten daraufhin ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ein. Sie beantragten, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen bzw. deren Unwirksamkeit festzustellen.

Arbeitgeberin muss die Abmahnung entfernen

Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin die Abmahnung aus der Personalakte entfernen muss. Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat mit der Versendung der E-Mail tatsächlich gegen das Zusammenarbeitsgebot in § 2 BetrVG verstoßen hat.

Da die Arbeitgeberin in der Abmahnung ausdrücklich keine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht gerügt hat, liegt in der Kündigungsandrohung eine rechtlich falsche Bewertung des Verhaltens des Betriebsratsvorsitzenden.

Nur der Betroffene kann die Entfernung verlangen

Die Entfernung einer Abmahnung, die das gerügte Verhalten rechtlich falsch bewertet, kann jeder Arbeitnehmer verlangen. Die Anspruchsgrundlage dafür sind §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung.

Allerdings kann nur der Betriebsratsvorsitzende als Person die Entfernung der fehlerhaften Abmahnung verlangen, nicht der Betriebsrat als Gremium. Es handelt sich dabei um ein so genanntes »höchstpersönliches Recht« des Empfängers der Abmahnung.

Zulässigkeitsfragen

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, dass die Anträge ans Arbeitsgericht korrekt formuliert werden. Denn die Anträge des Betriebsrats als Gremium in diesem Verfahren waren zum großen Teil gar nicht zulässig, sondern nur der Antrag des Betriebsratsvorsitzenden.

Der Betriebsrat als Gremium, so das BAG, hat keinen Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen gegen seine Mitglieder. Die allgemeine Schutzbestimmung des § 78 S. 1 BetrVG ist dafür nicht einschlägig (vgl. hierzu auch BAG, Beschluss v. 4.12.2013 – 7 ABR 7/12 in in AiB 10/2014, S. 68–69).

Nicht zulässig war auch der Antrag des Betriebsratsgremiums, die Unwirksamkeit der Abmahnung festzustellen. Denn die Frage der Wirksamkeit einer bestimmten Abmahnung ist bereits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Zum Glück hatten in diesem Verfahren sowohl der Betriebsrat als Gremium als auch der Vorsitzende selbst Anträge gestellt. Deshalb konnte in diesem Fall der Entfernungsanspruch auch im Beschlussverfahren geprüft werden, obwohl er ein individuelles Recht betrifft.

Quelle:

BAG, Beschluss vom 9.09.2015
Aktenzeichen 7 ABR 69/13

Lesetipps:

  • »Vorgehen gegen Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds« BAG, Beschluss v. 4.12.2013 – 7 ABR 7/12, kommentiert von Peter Klenter in AiB 10/2014, S. 68–69.

  • »Der bekämpfte Betriebsrat« von Prof. Wolfgang Däubler in AiB 12/2014, S. 40 - 42.


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