Kündigung

Wenn private Dummheiten den Job gefährden

25. Januar 2016

Ein Autofahrer drängelt, verliert seinen Führerschein – und als unliebsame Folge droht der Rauswurf aus der Firma. Dass sich private Dummheiten teils massiv auf das Berufsleben auswirken können, ist keine Seltenheit. Das beweist ein Blick in die Rechtsprechung.

In einem aktuellen Urteil hat sich das Amtsgericht (AG) München mit dem Thema Fahrverbot befasst. Ein Kfz-Mechaniker hatte in dem Prozess, in dem es um seinen Führerscheinentzug wegen zu dichten Auffahrens ging, argumentiert, dass seine berufliche Existenz vom Führerschein abhängig sei. Als Beweis hatte er ein Schreiben des Arbeitgebers vorgelegt, dass dieser bei Verlust der Fahrerlaubnis eine Kündigung in Betracht ziehe. Für das Gericht zählte das nicht – arbeitsrechtlich sei es fast ausgeschlossen, dass bei einem einmonatigen Fahrverbot eines langjährigen Mitarbeiters eine Kündigung Bestand hätte. Und berufliche Nachteile wegen eines Führerscheinentzugs seien der Normalfall. Das AG München verhängte eine Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot (AG München, Urteil vom 30.07.2015, Aktenzeichen: 943 OWi 417 Js 204821/14).

Dieses Urteil zeigt, wie sehr privates Fehlverhalten und berufliche Probleme miteinander verknüpft sind. Denn selbst wenn eine Kündigung rechtswidrig wäre: Ärger mit dem Arbeitgeber ist vorprogrammiert. Und das Verhältnis zwischen Mitarbeiter und Chef nach einem Kündigungsschutzprozess sicher nicht mehr unbelastet und frei von Misstrauen.

Straftaten gefährden den Job

Grundsätzlich gilt: Führen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dazu, dass ein Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten über einen längeren Zeitraum nicht mehr nachkommen kann, ist eine Kündigung in der Regel rechtens. Das gilt umso mehr, wenn die Straftat eine Freiheitsstrafe nach sich zieht – hier kann sogar Untersuchungshaft genügen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 23.05.2013, Aktenzeichen: 2 AZR 120/13) entschieden: »Als Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers kommen Umstände in Betracht, die auf einer in dessen persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften liegenden 'Störquelle' beruhen. Zu diesen zählt eine Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer Straf- oder Untersuchungshaft beruht.«

Wichtig: Steht eine Vorstrafe in Zusammenhang mit dem Job, darf nach dieser in einem Bewerbungsgespräch gefragt werden. Der Bewerber muss dann die Karten auf den Tisch legen. Ein Extremfall ist folgende Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG): Die Kündigung eines Chefarztes, der bei seiner Einstellung verschwiegen hatte, dass er wegen fahrlässiger Tötung vorbestraft war, ist zulässig (Urteil vom 05.12.2011, Aktenzeichen: 7 Sa 524/11).

Zurückhaltung bei Äußerungen zahlt sich aus

Immer wieder sind auch Beleidigungen ein Thema, mit dem sich Arbeitsgerichte befassen müssen. Und nicht selten wurden die Unhöflichkeiten im Privaten geäußert. Hier gilt der Grundsatz, dass es nicht notwendig ist, seinem Unmut in Anwesenheit des Chefs Luft zu machen. Ein Paradebeispiel, wie unpassende Äußerungen über den Arbeitgeber zum Boomerang werden können, ist folgendes Urteil: ein Arbeitnehmer hatte in einem Internetblog seinen Arbeitgeber als Zuhälterfirma und Sklavenbetrieb bezeichnet. Das war eine strafbare üble Nachrede, die fristlose Kündigung rechtmäßig, meinte das Arbeitsgericht (AG) Frankfurt (Urteil vom 30.5.2007, Aktenzeichen: 22 Ca 2474/06). In der Regel wird die Beleidigung des Chefs oder von Kollegen mindestens eine Abmahnung zur Folge haben – und zwar auch dann, wenn sie außerhalb des Firmengeländes gemacht worden ist.

Aber nicht nur Fehlverhalten, dass sich an der Grenze der Legalität abspielt, kann arbeitsrechtlich relevant sein. Auch die selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zieht oftmals unliebsame berufliche Konsequenzen nach sich. Darunter können Unfälle bei Risikosportarten genauso fallen wie Abhängigkeiten, etwa von Drogen oder Alkohol.

Bei selbst Verschuldeten Krankheiten drohen finanzielle Einbußen

Das zeigt ein aktuelles BAG-Urteil sehr anschaulich, in dem es darum ging, ob ein alkoholkranker Mitarbeiter seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verloren hat. Die Erfurter Richter entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann verschuldet ist, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Im Falle eines Suchtrückfalls nach mehreren Entziehungskuren kann das der Fall sein, muss es aber nicht. Ein Verschulden des Arbeitnehmers an einem Rückfall könne nicht generell ausgeschlossen werden, heißt es in der Entscheidung. Ein medizinisches Sachverständigengutachten müsse klären, ob der Betroffene den Rückfall schuldhaft herbeigeführt hat. Lässt sich dies nicht eindeutig feststellen, geht dies zulasten des Arbeitgebers – der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen diesen entfällt dann nicht (Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen: 10 AZR 99/14).

Wichtig: die Anforderungen an das Verschulden setzt die Rechtsprechung recht hoch an und verlangt – beispielsweise auch beim Ausüben riskanter Hobbies – eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers. Bei riskanten Hobbies gilt: Schuldhaft handelt ein Arbeitnehmer, der seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich überschätzt, sich nicht an die gängigen Sicherheitsstandards hält, oder eine gefährliche Sportart (Kickboxen, nicht aber Motocross) ausübt. Dann riskiert er seinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Diese Beispiele zeigen, dass privat nicht gleich privat ist und auch nach Feierabend der Job nicht ganz aus dem Blickfeld geraten darf. Daher ist man gut beraten, wenn man auch sein privates Tun mit etwas Augenmaß bestreitet.

© bund-verlag.de (mst)

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