Tarifverträge

BVerwG stärkt Tarifbindung im Handwerk

12. April 2016

Eine Handwerksinnung kann nicht durch Satzung eine »Mitgliedschaft ohne Tarifbindung« (sog. OT-Mitgliedschaft) einführen, wie sie aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannt ist. Dies verstößt gegen die Handwerksordnung, entschied das Bundesverwaltungsgericht. Die Gewerkschaften begrüßen das Urteil.

Handwerksinnung will OT-Mitgliedschaft einführen

Die klagende Innung hatte eine Satzungsänderung beschlossen, nach der Mitglieder ihre Bindung an Tarifverträge der Innung durch Erklärung ausschließen können und tarifpolitische Entscheidungen ausschließlich von tarifgebundenen Mitgliedern in einem besonderen Ausschuss zu treffen sind. Die Handwerkskammer verweigerte eine Genehmigung der Satzungsänderung. Nachdem die Klage der Innung hiergegen vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Handwerkskammer zur Genehmigung der Satzung.

Handwerksordnung lässt keine Tarifflucht der Innungen zu

Die Revision der Handwerkskammer beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hatte Erfolg. Die Handwerksordnung verleiht Innungen die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen, damit in dem durch kleine Betriebe geprägten Bereich des Handwerks für sämtliche Innungsmitglieder eine tarifliche Ordnung hergestellt werden kann. Dieser gesetzliche Zweck wäre gefährdet, wenn einzelne Mitglieder der Innung für sich eine Tarifbindung ausschließen könnten.

Zudem ist nach der Handwerksordnung die Innungsversammlung das für alle wesentlichen Fragen und für die Erhebung und Verwendung aller finanziellen Mittel zuständige Hauptorgan. Die Handwerksordnung lässt es nicht zu, einen für tarifpolitische Entscheidungen zuständigen Ausschuss der Innungen so zu organisieren, dass OT-Mitglieder keinen Einfluss auf diese Entscheidungen erlangen.

DGB fordert Ende der Tarifflucht im Handwerk

Die Gewerkschaften begrüßen das Urteil. »Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern Abend ein wichtiges Signal für die Tarifbindung im Handwerk gesetzt« sagte DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell nach Bekanntgabe der Entscheidung. »Dem OT-Unwesen in den Handwerksinnungen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben. Das Urteil muss nun schnell und ausnahmslos umgesetzt werden.«

Quelle:
BVerwG, Urteil vom 23.03.2016 - 10 C 23.14
BVerwG, Pressemitteilung vom 23.03.2016
DGB, Pressemitteilung 26/2016 vom 24.03.2016

Mehr zum Thema:
Eintrag »Tarifvertrag« im kostenlosen Lexikon für Betriebsräte.

bund-verlag.de (ck)

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