Geringfügige Beschäftigung

Das müssen Betriebsräte über Minijobs wissen

01. April 2016

Über sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten als geringfügig Beschäftigte – jeder fünfte Berufstätige verdient sein Geld also als Mini- oder Nebenjobber. Welche Rechte für diese Beschäftigten gelten, müssen Betriebsräte wissen, um sie sachgerecht zu vertreten.

Grundsätzlich gilt, dass Mini- und Nebenjobs vollwertige Teilzeit-Arbeitsverhältnisse sind, mit allen Rechten und Pflichten, die für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten. Zumindest in der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das so. Einzig in der Sozialversicherung werden diese Beschäftigungsverhältnisse anders bewertet.

So genannte geringfügig Beschäftigte sind Personen, die gemäß § 8 SGB IV maximal 450 Euro monatlich (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld) verdienen und nicht mehr als 70 einzelne Tage oder die Monate pro Jahr arbeiten.

  • Wichtig: Auch für geringfügig Beschäftigte gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro/Stunde.
Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte

Von besonderer Relevanz ist § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Demnach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Das bedeutet für Betriebsräte , dass sie vor allem Arbeitszeitregelungen, Urlaubsansprüche, Ausgleich für Mehrarbeit und die Entgeltvereinbarungen mit geringfügig Beschäftigten besonders im Blick haben sollten, da es in diesen Bereichen häufig zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen kommt.

  • Wichtig: Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot lösen das Zustimmungsverweigerungsrecht aus § 99 Abs. 2 BetrVG aus.


Ebenfalls nicht übersehen werden darf, dass Mini- und Nebenjobber zu den Wahlberechtigten von Betriebsrat, JAV und anderen Interessenvertretungen gehören, sowohl aktiv als auch passiv. Das ist angesichts der kürzlich von der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage im Bundestag bekanntgegebenen Zahlen ( BT-Drucksache 7840 vom 10.3.2016 ) relevant, da es 20,5 Prozent aller in Deutschland Beschäftigten betrifft (13,6 Prozent ausschließlich geringfügig entlohnt Beschäftigte und 6,9 Prozent im Nebenjob geringfügig entlohnt Beschäftigte, Stand: 2015).

Mehr Infos finden Sie online im DGB-Ratgeber Minijobs .

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Minijobs - Verzerrter Arbeitsmarkt: Frauen arbeiten öfter nebenher prekär«

© bund-verlag.de (mst)

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