Arbeitskleidung

Umziehen ist Arbeitszeit

09. Mai 2016
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände sind unter Umständen als Arbeitszeit zu werten, wenn der Arbeitgeber die Nutzung betrieblicher Umkleidestellen nicht ausdrücklich vorschreibt. So das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Fall stark verschmutzter Schutzkleidung mit auffälligem Firmen-Emblem.


Der Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks hat vor Gericht erstritten, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen.

Tragen von Schutzkleidung Pflicht

Nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten dann zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat nun entschieden, dass auch ein Arbeitgeber zahlen muss, der nicht explizit vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Das gilt für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege.

Erhebliche Verschmutzung und auffälliges Firmenemblem

In dem Müllheizkraftwerk ist das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen PKW, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. 

Die Richter ließen sich die Schutzkleidung sogar vorführen. Zitat aus der Urteilsbegründung: »...hat der Kläger im Termin einen von ihm während der Arbeit getragenen Blaumann (Bl. 297 der Akten) vorgezeigt, der hellbraun eingestaubt war und binnen Minuten die Luft des Sitzungssaales deutlich wahrnehmbar nachteilig veränderte«

Auch wenn der Arbeitgeber es nicht ausdrücklich vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch also nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen.

Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle:

Hessisches LAG, Urteil vom 23.11.2015 Aktenzeichen: 16 Sa 494/15 PM des Hessischen LAG vom 3.5.2016

© bund-verlag.de - (jes)

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