Freistellung

Betriebsräte müssen sich an- und abmelden

17. Juni 2016
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Freigestellte Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich vor Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeiten abzumelden, sich nach ihrer Rückkehr beim Arbeitgeber zurückzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben – so das BAG.

Arbeitgeber will´s genau wissen

Im Fall hatte der Arbeitgeber von den freigestellten Betriebsratsmitgliedern verlangt, dass diese sich an- und abmelden, wenn sie ihren Betrieb für externe Betriebsratstätigkeiten verlassen. Konkret ging es um den Besuch bei einem Anwalt, um sich für eine Einigungsstellen-Sitzung beraten zu lassen. Die An- und Abmeldepflicht hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt.

An- und Abmelden sind vertragliche Nebenpflichten

Die Ab- und Rückmeldepflicht sowie die Pflicht zur Information des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom Betrieb gehören bei den nach § 38 Abs. 1 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellten Betriebsratsmitgliedern – genau wie bei nicht freigestellten – zu den Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB sowie zu den Pflichten aus § 2 Abs. 1 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit). Der Arbeitgeber habe zwar anders als bei nicht freigestellten Betriebsräten nicht das Problem, die während der Abwesenheit nicht geleistete Arbeit anderweitig zu organisieren. Denn die Freistellung entbindet die Betriebsräte von der Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber habe aber ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wie lange ein Betriebsrat abwesend ist.

Im Beschluss des BAG heißt es: »Nach § 38 Abs. 1 BetrVG ist ein Betriebsratsmitglied nur von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds, während seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten. Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung.«

Bewegungsfreiheit im Betrieb

Auf die Frage, ob längere Abwesenheitszeiten innerhalb des Betriebes auch meldepflichtig sind, geht das BAG nicht ein. Entscheidend für die Beurteilung ist für die Richter, dass ein Betriebsratsmitglied vorübergehend im Betrieb nicht anwesend ist und deshalb als Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht. Somit ist wohl davon auszugehen, dass innerhalb des Betriebsgeländes keine An- und Abmeldepflicht gilt.

Keine Pflicht zur Ortsangabe

Wichtig: Der Arbeitgeber hat laut BAG kein berechtigtes Interesse daran, dass die nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit vor dem Verlassen des Betriebes bekanntgeben. Diese Information sei nicht nötig, um während der Abwesenheit der freigestellten Betriebsratsmitglieder Dispositionen treffen zu können. Allerdings könne die Mitteilung geboten sein, wenn es um die Erstattung von Kosten gehe.

Lese-Tipp der Online-Redaktion:

»Vergütung - Wieviel verdienen freigestellte Betriebsräte?« von Marc-Oliver Schulze und Eva Ratzesberger aus AiB 6/2016, S. 22-24..

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (24.02.2016)
Aktenzeichen 7 ABR 20/14
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