Datenschutz

Anti-Terror-Screening gefährdet Beschäftigtenrechte

04. April 2016

In Zeiten von Terroranschlägen kann »Anti-Terror-Screening« eine große Rolle spielen. Dabei gleichen Arbeitgeber Namen von Beschäftigten mit offiziellen Listen verdächtiger Personen ab. Das birgt Gefahren für den betrieblichen Datenschutz. Wann sich Betriebsräte einschalten sollten, zeigt Peter Wedde in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2016.

Die Angst vor Terror hat Europa eingeholt. Viele Maßnahmen sollen dagegen helfen. Anti-Terrorscreening ist eine davon. Der Hintergrund: Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die EU Anti-Terror-Verordnungen erlassen. Diese zielen darauf ab, Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen verdächtiger Personen einzufrieren.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die EU-Antiterror-Verordnungen verpflichten auch Arbeitgeber, mit den zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten und EU-Anti-Terrorlisten zu beachten. Der Knackpunkt: Die Verordnungen regeln nicht, wie das Screening in die Praxis umgesetzt werden muss. Sie lassen die Arbeitgeber damit größtenteils allein.

Experten sind kritisch

Ob die Vorschriften mit deutschem Verfassungsrecht in Einklang zu bringen sind, bezweifeln Datenschutz-Experten. Sie weisen darauf hin, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom Arbeitgeber eingehalten werden müssen. So ist der Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit einzuhalten. Der Datenabgleich muss sich also auf ein Minimum an Daten beschränken.

Nicht ohne Anlass

Und ganz wichtig: Arbeitgeber dürfen Daten nur dann abgleichen, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt. Interessenvertretungen können ihre Mitbestimmungsrechte nach § 80 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend machen. Sie können verlangen, dass ein technischer Abgleich so wenig wie möglich in die Grundrechte eingreift.

Auf welche weiteren Mitbestimmungsrechte sich Betriebsräte stützen können und welche wichtigen Eckpunkte eine Betriebsvereinbarung haben sollte, zeigt Autor Peter Wedde im Beitrag in der AiB 4/2016.

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