Technische Einrichtung - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Betriebsrat darf bei Nutzung von Google Maps nicht mitbestimmen

10. Dezember 2013

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber zu Zwecken der Reisekostenabrechnung einen internetbasierten Routenplaner wie »Google Maps« einsetzt. Es fehlt es an der notwendigen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung, da die Überprüfung der Entfernungsangaben durch menschliches Handeln in Gang gesetzt wird.

Der Fall

Die Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Antragsteller ist der Betriebsrat. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Verwendung von »Google Maps« zu Abrechnungszwecken.

Anlass dessen war der Antrag eines Arbeitnehmers auf Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung. Dem Niederlassungsleiter erschien die angegebene Fahrtstrecke überhöht. Er ermittelte daher mit dem Routenplaner von »Google Maps« die Entfernung zwischen der Wohnanschrift des Arbeitnehmers und dem Ort der Betriebsversammlung. Der betroffene Arbeitnehmer wurde auf die nach Auffassung der Arbeitgeberin überhöhte Kilometerangabe in der Reisekostenabrechnung hingewiesen und später abgemahnt.

Der Betriebsrat verlangt, die Anwendung von »Google Maps« zu unterlassen. Die Nutzung dieses Routenplaners unterliege nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG seinem Mitbestimmungsrecht. Das Programm sei dazu bestimmt, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Die Entscheidung


Das BAG schloss sich der Auffassung des Betriebsrats nicht an. Zunächst ist bereits ungeklärt, ob die Arbeitgeberin den Planer auch dazu einsetzt, die Entfernungsangaben im Sinne einer Ehrlichkeitskontrolle zu überprüfen oder nur, um die kürzeste Wegstrecke zu ermitteln.

Im letztgenannten Fall fehlte es schon an der Bestimmtheit der technischen Einrichtung für die Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Denn erstattet werden nur die Reisekosten für die kürzeste verkehrsübliche Wegstrecke. Für deren Berechnung sind die Angaben der Arbeitnehmer jedoch ohne Bedeutung.

Aber selbst unterstellt, »Google Maps« würde nicht ausschließlich für die Berechnung der erstattungsfähigen Reisekosten einsetzt, fehlt es an der notwendigen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch eine technische Einrichtung. Denn die Überprüfung der Entfernungsangaben wird nicht durch den Routenplaner, sondern ausschließlich durch menschliches Handeln in Gang gesetzt.

Eine andere Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gebietet auch nicht der Normzweck.

Zwar kann die Einbindung in eine - vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbare -Überwachungstechnik zu erhöhter Abhängigkeit führen und damit die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern. Derartige Wirkungen sind mit der Nutzung des internetbasierten Routenplaners allein noch nicht verbunden. Vielmehr steht die Entscheidung über das »Ob« und »Wie« der Nachprüfung ebenso wie die Entscheidung über den Einsatz von weiteren Aufklärungsmitteln allein in der Entscheidungsbefugnis des Bearbeiters.

Auch eine Einflussnahme zu einem bestimmten Verhalten, nämlich die kürzeste Fahrtstrecke zu benutzen, erfolgt allenfalls durch die arbeitgeberseitigen Vorgaben für die Erstattung von Reisekosten, nicht aber durch den Einsatz des Routenplaners.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 10.12.2013
Aktenzeichen 1 ABR 43/12

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH

Das BAG hatte hier eine schwierige Unterscheidung vorzunehmen. Klar ist, dass der Betriebsrat mitbestimmen muss bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, wenn diese dazu bestimmt sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Merkmal » dazu bestimmt« ist schon erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen auch dazu genutzt werden können, die Arbeitnehmer zu kontrollieren. Es muss nicht der ausdrückliche Zweck der technischen Einrichtung sein.

So können die Einführung von Telefonanlagen oder Software mit Protokollfunktionen mitbestimmungspflichtig sein. Die Protokollfunktion ist gedacht, um technische Fehler zu entdecken. Aus dem Protokoll kann aber auch in manchen Fällen die Nutzung durch die Beschäftigten und damit Teile der Arbeitsleistung und des Verhaltens herausgelesen werden - mitbestimmungspflichtig!

Der Begriff der »Überwachung«

Was aber meint das BetrVG mit der Überwachung durch die technischen Einrichtungen? Das BAG ist der Ansicht, die Überwachung müsse dazu durch die technische Einrichtung selbst erfolgen. Die Daten, die für die Kontrolle genutzt werden können, müssen automatisch gesammelt werden. Also ohne dass ein Mensch noch initiativ werden muss. Das bedeutet auch, dass die technische Einrichtung das Verhalten der Arbeitnehmer irgendwie messen und bewertbar machen muss. Wenn der Vorgesetzte eine Anwesenheitsliste im Computer führt, ist jedenfalls der Einsatz des Computers - nicht mitbestimmungspflichtig!

Technischer Fortschritt kann die Bewertung ändern

So bewertet es das BAG auch beim Einsatz von Google Maps. Die Überwachung erfolgt durch das Handeln des Mitarbeiters in der Personalabteilung. Google Maps gibt dabei keine Auskunft darüber, wie der Mitarbeiter wirklich gereist ist oder ermittelt die Differenz zwischen tatsächlicher und kürzester Strecke. So mag das Ergebnis des BAG richtig sein.

Die Abgrenzung bleibt aber schwierig und wird in jedem Einzelfall wieder geprüft werden müssen. Bei fortschreitender Automatisierung, aber vor allem auch Datenvernetzung sollten Betriebsräte immer genau hinschauen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten schützen. Die technische Überwachung ist schnell hergestellt, das Mitbestimmungsrechtdagegen mühsam durchgesetzt.

Lesetipp der Online-Redaktion
»Neue Entwicklungen im Internet und Auswirkungen auf Arbeitnehmer« von Dr. Peter Wedde in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2011, S. 287-291.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit