Betriebsausschuss - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Betriebsrat kann keinen »geschäftsführenden Ausschuss« bilden

14. August 2013

Ein Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann keinen Betriebsausschuss gründen. Er kann auch seine Geschäftsführung oder die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen nicht nach § 27 oder § 28 BetrVG auf einen anderen Ausschuss übertragen.

Orientierungssätze des Gerichts

1. Die Bildung eines »geschäftsführenden Ausschusses« durch einen siebenköpfigen Betriebsrat kann nicht auf § 27 Abs. 1 BetrVG gestützt werden.
2. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht keine Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“, welcher die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur die Sitzungen des Betriebsrats vorbereitet.

Quelle

BAG, Beschluss vom 14.08.2013
Aktenzeichen 7 ABR 66/11

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH

Ein siebenköpfiger Betriebsrat hatte beschlossen, einen fünfköpfigen geschäftsführenden Ausschuss zu bilden. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsgericht angerufen, um feststellen zu lassen, dass dieser Beschluss unwirksam ist. Daraufhin verteidigte der Betriebsrat seinen Beschluss. Zwar sei die Bildung eines Betriebsausschusses nach § 27 Abs. 1 BetrVG erst ab neun Mitgliedern möglich.

Aber die Ausschüsse im Sinne von § 28 Abs. 1 BetrVG könne der Betriebsrat bei mehr als 100 Beschäftigten bilden, und seine Entscheidung sei auch nicht durch das Gericht überprüfbar.  Richtig daran ist, dass der Betriebsrat Ausschüsse bilden und diesem verschiedene Aufgaben zuweisen kann. Der Beschluss des Betriebsrats über diese Aufgabenzuweisung kann nicht vom Arbeitsgericht auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Das Gericht kann nur eine Rechtskontrolle vornehmen.

Rechtlich problematisch ist es, wenn der Betriebsrat Aufgaben vergibt, die gar nicht in seiner Zuständigkeit liegen. Rechtlich problematisch wird es auch, wenn die Zuweisung von Aufgaben zur Folge hat, dass der Betriebsrat Kernbereiche seiner gesetzlichen Befugnisse abgibt. Und zu diesem Kernbereich gehören die Geschäftsführung und die Vorbereitung der Sitzungen. Dies obliegt in kleineren Gremien dem Betriebsrat selbst bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden.

Das BAG begründet dieses Ergebnis auch mit einem Vergleich des Wortlauts von § 27 BetrVG mit § 28 BetrVG, denn danach könnten nur fachspezifische Ausschüsse für bestimmte Fachaufgaben gegründet werden.

Lesetipp der AiB-Redaktion
»Ausschüsse und Arbeitsgruppen« von Isabel Eder in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2010, S. 302-305.


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