Betriebsratsarbeit - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Internet ersetzt keine Fachzeitschrift für den Betriebsrat

11. April 2014

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ zur Verfügung stellen. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 19. März 2014 (7 ABN 91/13). Die »Arbeitsrecht im Betrieb« ist auch dann ein erforderliches Sachmittel, wenn der Betriebsrat einen Internetzugang hat. Denn nur die Zeitschrift biete - so die Richter - einen »strukturierten Zugang« zu arbeitsrechtlichen Informationen. Das Internet hingegen berge die Gefahr von Zufallsfunden.

Zwar wächst dem Internet als Informationsquelle eine immer stärkere Bedeutung zu. Dies gilt in besonderem Maße für tagesaktuelle Nachrichten. Fachmedien, deren Inhalte redaktionell bearbeitet sind, behalten dennoch eine wichtige Funktion.

Denn gerade Nichtjuristen – so die Richter im zugrundeliegenden Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 25.9.2013 (4 TaBV 3/13) – seien nicht in der Lage, aus den im Internet ermittelten Ergebnissen die Spreu vom Weizen zu trennen.

Für eine Aufbereitung und Behandlung der Rechtsfragen, so die Richter des LAG weiter, sei der Betriebsrat daher auf eine Zeitschrift angewiesen, die seinen Verständnismöglichkeiten gerecht würde. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgen dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang.

Es folgt daraus: Die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ ist ein erforderliches Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Dem steht auch der Preis für das Jahres-Abo nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch nicht darauf verweisen, dass die Personalabteilung auf den Bezug einer Fachzeitschrift verzichtet.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 19.03.2014
Aktenzeichen: 7 ABN 91/13
© bund-verlag.de (jes)

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Dr. Michael Engesser, DGB Rechtsschutz GmbH, Verantwortlicher Redakteur von »Arbeit und Recht«

Betriebsräte haben einen Anspruch auf die Zeitschriften Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) oder Arbeit und Recht (AuR) im Abonnement. Die zuletzt erhobene Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht blieb zu Recht erfolglos.

Freie Wahl der Hilfsmittel
Der Anspruch auf beide Fachzeitschriften (1) ergibt sich wie das LAG Baden-Württemberg richtig erkennt aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber hat damit unaufgefordert die für die Geschäftsführung notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.(2)  Die Entscheidung über mögliche Sachmittel trifft der Betriebsrat im Rahmen seiner Abwägung zwischen seinen Bedürfnissen und den Belangen seines Arbeitgebers.(3) Dabei hat der Betriebsrat einen weiten Beurteilungsspielraum.(4)

Gute Gründe für die Fachzeitschrift

Das LAG prüft in seinem Zurückweisungsbeschluss, ob dieses beiden Zeitschriften der Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. In seinen langen Ausführungen wird klar, dass der Bezug von AiB als Zeitschrift für Betriebsräte durchaus der Durchsetzung und Erfüllung der Arbeit der Betriebsräte dient. Zwar findet man durchaus auch die Informationen im Internet oder in verschiedenen Sammlungen. Eine strukturierte Aufbereitung ist aber nur in der Zeitschrift gegeben. 

Diskussion auf Augenhöhe

Nur so kann die Diskussion zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf nahezu Augenhöhe stattfinden. Der Arbeitgeber kann nämlich immer wieder auf Rechtsabteilungen zurückgreifen. Das ist dem Betriebsrat verwehrt, sodass er zwingend neben all den Kommentaren und dem Internet auch eine systematische Aufbereitung braucht. Die Kosten von rund 140 EUR im Jahr sind dahingegen zu vernachlässigen und vom Arbeitgeber zu tragen. 

Ausrichtung der Fachzeitschrift verkannt

Die Arbeit und Recht hingegen ist eine wissenschaftliche Spezialzeitschrift. Ein Bezug neben der AiB muss vom Arbeitgeber nicht geduldet werden, so das LAG. Es irrt aber, wenn es von einer überwiegend europarechtlichen Ausrichtung der AuR spricht. Es gibt in dieser Fachzeitschrift auch Themen, die für Betriebsräte von großem Interesse sind wie neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung und Aufsatzthemen.(5) Das hat das LAG leider verkannt, wenn es die Doppelanspruch des Betriebsrats ablehnt.

Der Betriebsrat hat die Wahl

Betriebsräte müssen sich nach diesem Beschluss nun entscheiden, welche Zeitschrift sie möchten. Aber positiv ist, dass den Betriebsräten eine Fachzeitschrift neben alle den Kommentaren, dem Internetzugang und vielem mehr nicht verweigert werden darf. Die Information des Betriebsrats ist wichtig und muss immer systematisch gewährleistet sein. Beides erfüllen die Fachzeitschriften und sind daher beide für die gute Arbeit des Betriebsrats unentbehrlich.

Fußnoten

(1) So benützt das BAG im Beschluss vom 19.3.2014, Az. 7 ABN 91/13, genau diesen Ausdruck für beide Printmedien.
(2) DKKW – Wedde § 40 Rn. 116f.
(3) DKKW – Wedde § 40 Rn. 117.
(4) So schon BAG 9.6.99 AP Nr. 65 zu § 40 BetrVG 1972.
(5) Zuletzt Klebe/Neugebauer Crowdsourcing: Für eine handvoll Dollar oder Workers of the crowd unite? AuR 2014, 4ff.

Hinweis der AiB-Redaktion:

Eine ausführliche Darstellung und Besprechung des »BAG-Beschlusses« von Rechtsanwalt Ewald Bartl lesen Sie im Juni in »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2014!

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