Urlaubsanspruch - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Zahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

14. Mai 2014
Nachtarbeit Baustelle Nacht Arbeit Nachtschicht
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Als Arbeitstag zählt jeder Tag, an dem gearbeitet wird. Erstreckt sich die Schicht als Nachtschicht über zwei Kalendertage, führt dies zu zwei Arbeitstagen. Dies führt gegebenenfalls auch zu einem entsprechend erhöhten Urlaubsanspruch.

Leitsätze des Gerichts

  1. Der Kläger hat einen höheren Urlaubsanspruch, da er wegen des Schichtdienstes in einer 5,44-Tage-Woche tätig ist. Arbeitstag ist jeder Tag, an dem gearbeitet wird.
  2. Eine Schicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, führt zu zwei Arbeitstagen.
  3. Aufgrund der tariflichen Regelung hat der Kläger Anspruch auf Gutschrift von Mehrarbeit für gesetzliche Feiertage, auch wenn er an diesen dienstplanmäßig nicht eingeteilt ist.
  4. Teilweise ist ein entstandener Zahlungsanspruch durch die tarifliche Ausschlussfrist entfallen.

Quelle:
LAG München, Urteil v. 15.01.2014
Aktenzeichen 11 Sa 659/13
(Revision beim BAG anhängig unter Az. 9 AZR 145/14)

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Matthias Bauer, ehemals DGB Rechtsschutz GmbH

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist unproblematisch, wenn es sich um Arbeitsverhältnisse mit einer wöchentlichen Regelarbeitszeit an den Werk- bzw. Arbeitstagen handelt. Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) stellt auf die Werktage der Woche ab und gewährt den Anspruch von maximal 24 Werktagen, wozu dann auch der Samstag gehört.

Bei einer betrieblichen Fünftagewoche reduziert sich der Anspruch nach dem BurlG dann auf 20 Arbeitstage, so dass in beiden Fällen ein vierwöchentlicher Urlaub erreichbar ist.

Besteht zum Beispiel ein tariflicher Anspruch von 30 Tagen in der üblichen Fünftagewoche, entspricht das einem sechswöchigen Urlaub. Für die Teilzeitbeschäftigten werden die Ansprüche ermittelt, indem ihre individuelle Wochenarbeitszeit zu der Regelarbeitszeit ins Verhältnis gesetzt wird.

Problemfall: Schichtarbeit neben Regelarbeitszeit

Schwieriger ist es in Betrieben, die neben der Regelarbeitszeit auch Schichtarbeit fahren. Je nach Lage und Dauer der Schichten können dann sowohl die Anzahl der Arbeitstage, als auch die Dauer der Regelarbeitszeit über- oder unterschritten werden. Die Tarifverträge sehen in der Regel dann eine Gleichbehandlung der Schichtarbeiter ausdrücklich vor, oder sie ergibt sich daraus, dass der tarifliche Urlaubsanspruch auf die entsprechende tarifliche Regelarbeitszeit abstellt und daher auf die des Schichtarbeiters umzurechnen ist.

Umrechnungsformel des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat für diese Fälle eine Umrechnungsformel entwickelt. Weil sich bei der Schichtarbeit keine regelmäßigen Wochenarbeitszeiten oder größere Zeitabschnitte mit regelmäßiger Arbeitszeit ergeben, bezieht es die Rechnung auf das gesamte Kalenderjahr, wie folgt:

Arbeitstage Urlaubsanspruch pro Jahr multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen pro Jahr dividiert durch die möglichen Arbeitstage pro Jahr.
Also z.B.: 30 Tage Tarifurlaub x 275 tatsächliche Arbeitstage p.a.: 260 mögl. ArbT p.a. = 31,73 aufgerundet also ein Urlaubsanspruch von 32 Arbeitstagen.

Anrechnung von Wechselschichten

Bei der vorliegenden Entscheidung des LAG München stellte sich noch eine andere Frage: Der klagende Arbeitnehmer arbeitet in Wechselschicht, wobei die Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages dauert. Zählt bei der Berechnung der tatsächlichen Arbeitstage p.a. der Folgetag nun mit, oder gilt die Rechtsprechung des BAG, dass eine zwei Kalendertage überlappende Schicht nur als ein Arbeitstag zählt?

LAG rechnet Folgetag der Nachtschicht als Arbeitstag an

Das LAG München glaubt eine Änderung in der Rechtsprechung des BAG gefunden zu haben und zählte bei seiner Berechnung den Folgetag als Arbeitstag. Tatsächlich hat das BAG seine diesbezügliche Rechtsprechung nicht ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil v. 15.03.2011 – 9 AZR 799/09), so dass das LAG nicht sicher sein konnte, ob nicht der Arbeitgeber Recht hat, der meint, die Frage habe bei dem Urteil des BAG keine streitentscheidende Bedeutung gehabt, so dass diese weitreichende Annahme nicht gerechtfertigt sei.

Letztlich wird das BAG entscheiden

Das LAG hat folglich die Revision zugelassen, was aber für den Schichtarbeiter schon jetzt als Signal aufgefasst werden darf, seine Urlaubsberechnung zu überprüfen. Erinnert sei in dem Zusammenhang an die tariflichen und gesetzlichen Fristen. Die Revision ist beim BAG anhängig unter Az. 9 AZR 145/14.

Lesetipp der AiB-Redaktion

»Das Projekt Gesündere Schichtarbeit - So kann es gelingen!« von Karl-Hermann Böker in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2011, Ausgabe S. 739–745.

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