Urlaubsentgelt - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Provisionen zählen mit zum Gehalt

26. Juni 2014

Gute Nachrichten für Verkaufsberater: Bei dem Entgelt, das ihnen während des Jahresurlaubs gezahlt wird, sind regelmäßige Provisionen zu berücksichtigen. Das Urlaubsentgelt darf also nicht auf das Grundgehalt beschränkt werden. In seinem Urteil gibt der Europäische Gerichtshof auch Hinweise zur korrekten Berechnung.

Das Arbeitsentgelt eines bei einem britischen Unternehmen beschäftigten Verkaufsberaters setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Grundgehalt und Provision. Die monatlich ausgezahlte Provision bemisst sich nach den in einem Zeitraum davor tatsächlich erzielten Verkäufen und macht regelmäßig 60 % des Arbeitsentgelts aus. Während seines Jahresurlaubs kann er keine Provision verdienen. Dieser Umstand wirkt sich nachteilig auf sein Gehalt in den auf den Jahresurlaub folgenden Monaten aus.

Klage auf höheres Urlaubsentgelt
Der Verkaufsberater war damit überhaupt nicht zufrieden und erhob beim Employment Tribunal (Arbeitsgericht im Vereinigten Königreich) Klage auf Zahlung eines höheren Urlaubsentgelts. Per Vorabentscheidungsersuchen befragte das britische Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH), ob die Provision, die ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs verdient hätte, bei der Berechnung des Entgelts für den Jahresurlaub zu berücksichtigen ist.

Arbeitnehmerfreundliche Entscheidung
Der EuGH entschied zugunsten des Verkaufsberaters. Hier sei es zwar so, dass er während des Urlaubs Provisionszahlungen für den davor liegenden Zeitraum erhält. Durch den Provisionsausfall in den Monaten danach verschiebe sich die finanzielle Schieflage aber nur.
Dieser Nachteil könnte Betroffene dazu bewegen, ihr Recht auf Jahresurlaub nicht auszuüben. Das aber würde den Zielen der EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) zuwiderlaufen. Diese Richtlinie legt fest, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat.

Ordnungsgemäße Berechnung des Urlaubsentgelts
Der EuGH ließ in sein Urteil noch einen Hinweis zur korrekten Berechnung des Urlaubsentgelts einfließen: Die Richter deuten an, dass Berechnungsmethoden jedenfalls dann sachgerecht sind, wenn sie auf einen Mittelwert aus einem nach dem nationalen Recht als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum abstellen.

Hinweis
In Deutschland wird dieser Referenzzeitraum in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG mit 13 Wochen vor Urlaubsbeginn beziffert, wobei Überstunden ausgenommen sind. Jetzt ist das britische Gericht wieder am Zug. Es muss über die konkrete Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des EuGH entscheiden. Das Urteil des EuGH bindet dabei auch andere nationale Gerichte, denen die gleichen Fragen vorgelegt werden.

Quelle:
EuGH, Urteil vom 22.05.2014
Aktenzeichen: C-539/12
PM des EuGH Nr. 76/14 vom 22.05.2014
© bund-verlag.de - (jes)

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Vier Wochen bezahlter Urlaub im Jahr, das ist das Minimum, welches nach dem europäischen Recht jedem Werktätigen zusteht. Diese Vorgabe würde jedoch dann unterlaufen werden, wenn sich die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs nachteilig auswirken würde. Da dies im vorliegenden Fall so war, konnte die Regelung keinen Bestand haben.

Allein der Umstand, dass Urlaub tatsächlich genommen wurde, wirkte sich hier nachteilig auf die Vergütung der Folgemonate aus, da sich die Vergütung aus den Verkaufsleistungen der jeweils vergangenen Monate errechnete. Mangels Umsätzen während der Urlaubszeit fiel diese dann nach dem Urlaub niedriger aus.

Ein solches Provisionssystem lässt sich natürlich ohne weiteres europarechtskonform ausgestalten. So muss lediglich bei der Provisionsberechnung der Urlaubszeitraum außen vor bleiben und die Vergütung anhand der davor liegenden Monate berechnet werden. Alternativ lässt sich ein Jahresmittelwert berechnen, der während der Urlaubszeit zugrunde gelegt wird.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass jede Regelung, die Arbeitnehmer allein wegen der Inanspruchnahme von Urlaub belastet, eine Beeinträchtigung des Mindesturlaubsgebots ist und daher im Ergebnis unwirksam sein muss.

Diese Entscheidung ist europaweit für alle interessant, deren Vergütung nicht ein fester Stundensatz ist, sondern provisionsabhängig. Diese Provisionen sind beim Urlaubsentgelt einzubeziehen, eine Beschränkung auf das Grundgehalt ist unzulässig.

Lesetipp der Online-Redaktion:
»Mitbestimmen bei der Entgeltgestaltung« von Christian Schoof in »Arbeitsrecht im Betrieb« Ausgabe 6/2007, S. 345 - 352.

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