Sachmittel - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Betriebsrat kann keinen separaten Telefonanschluss verlangen

10. Oktober 2014

Der Betriebsrat einer Firma kann Telefonanschluss und Internetzugang nur über die im Unternehmen bereits genutzten Telefonanlagen Server verlangen. Behält sich der Arbeitgeber vor, den Telefonverkehr zu kontrollieren bzw. den Zugriff auf einzelne Internetseiten zu sperren, muss der Betriebsrat die Freigabe benötigter Seiten sowie den vertraulichen Mail- und Telefonverkehr durch Betriebsvereinbarungen sicherstellen.

Leitsätze des Gerichts

1. Der Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetverkehrs des Betriebsrats kann durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begegnet werden und erfordert keinen separaten Telefon- und Internetanschluss des Betriebsrats.

2. Dem Verlangen des Betriebsrats nach einem uneingeschränkten Internetzugang steht das Interesse des Arbeitgebers entgegen, den Zugriff auf Seiten mit strafbarem und/oder sittenwidrigem Inhalt zu unterbinden.

Quelle:
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.07.2014,
Aktenzeichen 16 TaBV 92/13

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH

Das Urteil des LAG Niedersachsen wird den berechtigten Interessen von Betriebsräten nicht gerecht. Die Möglichkeiten, Telefon- und Internetdaten auszuspähen, werden immer umfangreicher. Auch wenn nicht generell Arbeitgebern unterstellt werden soll, sie würden diese Möglichkeiten nutzen, sollten die Gerichte dem Bedürfnis nach Geheimhaltung mehr entsprechen. 

Sachmittel zur Erledigung der gesetzlichen Aufgaben
Das LAG weist – grundsätzlich zu Recht – darauf hin, dass die Gerichte nur die Erforderlichkeit der Sachmittel prüfen können. Dabei prüfen die Gerichte, ob die Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dienen. Sie berücksichtigen dabei auch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Eine abgewogene Entscheidung des Betriebsrats können Arbeitsgerichte nicht durch eine eigene ersetzen.

Beachtung der Anforderungen an die Vertraulichkeit
Im vorliegenden Fall hätte das Gericht den erhöhten Anforderungen an die Vertraulichkeit Beachtung schenken sollen, welche die Betriebsratsarbeit notwendig macht. Eine schlichte Vereinbarung in der sich der Arbeitgeber verpflichtet, den BR nicht auszuspähen, reicht dafür kaum. Gleichwohl sollten Betriebsräte sich nach diesem Urteil dafür rüsten, die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation durch Betriebsvereinbarungen zu schützen.

Die Überwachungsmöglichkeiten kontrollieren
Dem Verfasser sind die Möglichkeiten der Telefonanlage im vorliegenden Fall natürlich nicht bekannt. Betriebsräte sollten aber bei Betriebsvereinbarungen unbedingt darauf achten, dass sie die Möglichkeit haben, die Nutzung zu kontrollieren. Zumeist gibt es zu den technischen Überwachungen auch Protokolle, deren Einsicht sich der Betriebsrat sichern sollte.


Lesetipp der AiB-Redaktion:
Was Betriebsräten an Informations- und Kommunikationstechnik zusteht: »Standard endlich erreicht« von Maria Lück in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2011, S. 298-301.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit