Krankheit - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Kranke müssen nicht zum Personalgespräch

09. März 2016

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Eine Weisung des Arbeitgebers während der Krankheit ist nicht verbindlich.

Die Arbeitnehmerin war von März bis Juni 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber sprach in dieser Zeit mehrere Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aus, gegen die sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage wehrte. Während der Krankheitszeit will der Arbeitgeber ein Personalgespräch führen.

Der Arbeitgeber setzte dafür nacheinander mehrere Termine an und teilte der Arbeitnehmerin mit, sie müsse trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit erscheinen. Ihr würde schließlich keine Arbeitsleistung abverlangt, man wolle nur mit ihr sprechen. Einen konkreten Anlass für das Gespräch teilte er ihr nicht mit. In Folge erschien die Arbeitnehmerin nicht zu den Terminen.

Der Arbeitgeber mahnte sie deswegen ab und sprach eine weitere Kündigung aus. Ihre Kündigungsschutzklage war gegen beide Kündigungen sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg erfolgreich. Denn während ihrer Krankheit war die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, zu den Personalgesprächen zu erscheinen.

Pflicht zur Teilnahme am Personalgespräch

Gesetzliche Regelungen über die Teilnahme an Personalgesprächen existieren nicht. Es ergibt sich aus § 106 GewO nur das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies, solange sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages nichts anderes ergibt.

Daraus wird das Weisungsrecht abgeleitet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen kann während der Arbeitszeit zu einem Personalgespräch zu kommen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht aber nur, wenn der Arbeitgeber über die Qualität der Arbeit oder das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb sprechen will. Also wenn das Gesprächsthema der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist, liegt ein so genanntes Pflichtgespräch vor.

Nicht zum Gespräch erscheinen muss der Arbeitnehmer, wenn es sich um die Veränderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder gar dessen Beendigung geht. (vgl. z. B. BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 606/08). Konsequenzen kann es damit nur geben, wenn es um ein Pflichtgespräch geht.

Anspruch auf Teilnahme einer Vertrauensperson

Ein generelles Recht des Arbeitnehmers darauf, zum Personalgespräch eine Vertrauensperson mitzunehmen, gibt es nicht. Nur in § 82 Absatz 2 Satz 2 BetrVG findet sich eine Grundlage. Wenn es um die Berechnung bzw. die Zusammensetzung des Entgelts, Leistungsbeurteilungen oder die berufliche Entwicklung geht, darf der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Ist es kein Pflichtgespräch sollte der Arbeitnehmer immer darauf bestehen, dass er eine Person seines Vertrauens mitnehmen darf. Dies kann ein Betriebsratsmitglied, ein Gewerkschaftsvertreter, ein Schwerbehindertenvertreter oder eine dritte Person sein. Da Arbeitgeber in einer solchen Situation etwas vom Arbeitnehmer wollen, werden sie die Vertrauensperson zulassen. Dem Arbeitgeber fällt es in der Regel schwerer, seinen Willen durch Zwang mit einer Änderungskündigung, als eine einvernehmliche Regelung.

Kein Gespräch ohne Kenntnis des Themas

Eine Aufforderung zu einem Personalgespräch ohne Kenntnis des Themas ist nicht zulässig. Der Arbeitnehmer hat ein Recht zu erfahren, welchen Inhalt das Personalgespräch haben soll. Ansonsten kann er nicht entscheiden, ob er die Teilnahme ohne mit Konsequenzen zu rechnen, verweigern kann. Mithin, ob es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtgespräch handelt.

Sonderfälle

  • Vor dem Ausspruch einer Verdachtskündigung muss ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer erfolgen. Dann muss auch der Inhalt bekanntgegeben werden. Eine Teilnahmepflicht besteht auch in diesem Fall nicht.
     
  • Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr und Rückkehr in den Betrieb hat der Arbeitnehmer ein Recht auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 84 Absatz 2 SGB IX. Auch dieses beinhaltet ein oder mehrere Gespräche mit dem Arbeitgeber. Die Interessenvertretung (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung) ist zu beteiligen. Daher kann der Arbeitnehmer auch deren Teilnahme fordern.

Praxistipp: Vorher nach Gesprächsthema fragen

Wer als Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch geladen wird, sollte den Inhalt des Gesprächs vorab erfragen. Danach steht fest, ob die Teilnahme am Personalgespräch Pflicht ist oder nicht. Ist die Teilnahme keine Pflicht, sollte man dem Arbeitgeber mitteilen, dass man teilnimmt und eine Vertrauensperson mitbringen will, etwa ein Betriebsratsmitglied. In jedem Fall sollten der Arbeitnehmer oder seine Vertrauensperson nach dem Gespräch ein Gedächtnisprotokoll anfertigen.

Lesetipp:

»Wir müssen reden« - Regeln für das Personalgespräch von Schäfer/Staack in AiB 7-8/2015, S. 42 – 45.

LAG Nürnberg, 1.9.2015 - 7 Sa 592/14

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

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