Personalplanung

Auskunftsrecht eines Klinik-Betriebsrats

12. Oktober 2016

Der Betriebsrat kann bei der Personalplanung Vorschläge an den Arbeitgeber richten. Der Arbeitgeber muss ihm dafür alle Tatsachen bekannt geben, die Grundlage der jeweiligen Planung sind. Der Betriebsrat hat Anspruch auf zeitweilige Überlassung der Unterlagen, die den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf betreffen. In einer psychiatrischen Klinik schließt das auch die Erhebungen mit ein, die der Arbeitgeber aufgrund der Psychiatrie-Personalverordnung durchführt.

Der Arbeitgeber betreibt mehrere psychiatrische Fachkliniken. In jedem Jahr finden Verhandlungen mit der Krankenkasse über das Personalbudget statt. Um den tatsächlichen Bedarf an Personal zu ermitteln, wird die durchschnittliche Anzahl der Patienten erhoben. In der Vergangenheit hat der Arbeitgeber die Ergebnisse seiner Ermittlungen regelmäßig dem Wirtschaftsausschuss mitgeteilt. Ab 2012 bekam der Betriebsrat keine Informationen mehr über den Stand der Budgetverhandlungen. Seine Mitglieder haben daraufhin den Arbeitgeber durch Beschluss dazu aufgefordert, die Verhandlungsergebnisse mit den Krankenkassen über die bewilligten Geldmittel mitzuteilen. Sie berufen sich auf ihr Recht, an der Personalplanung mitzuwirken.

Arbeitgeber muss Betriebsrat unterrichten

Der Betriebsrat kann nach dem Arbeitgeber nach § 92 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Vorschläge zur Personalplanung machen. Es geht dabei nicht bloß darum, neue Arbeitnehmer einzustellen. Die Empfehlungen können sich auch auf eine Änderung der bereits bestehenden Zusammenstellung der Beschäftigten beziehen. Allerdings werden die Empfehlungen vom Arbeitgeber nur dann ernst genommen, wenn sie auf gesicherten Daten beruhen. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat nur dann seine Rechte wirkungsvoll ausüben kann, wenn ihm der Arbeitgeber auf sein Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Der Informationsanspruch des Betriebsrats geht daher über die bloße Unterrichtung (§ 92 Abs. 1 BetrVG) hinaus und bestimmt sich nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

Anspruch auf Unterlagen des Arbeitgebers

Die Pflicht nach § 80 Abs. 2 BetrVG besteht nicht erst dann, wenn für den Betriebsrat eine konkrete Aufgabe schon feststeht. Die Arbeitnehmervertreter sollen vielmehr selbst prüfen können, ob sich Aufgaben ergeben. Daher muss der Arbeitgeber zumindest die Unterlagen zur Verfügung stellen, die den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf betreffen. Soweit der Arbeitgeber als Klinikbetreiber verpflichtet ist, seinen Personalbedarf nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) regelmäßig zu ermitteln, muss er auch diese Unterlagen dem Betriebsrat zur Verfügung stellen.

Hinweis der Redaktion (6.06.2017):

Das BAG hat in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Entscheidung des LAG Niedersachsen wieder aufgehoben: BAG, Beschluss vom 8.11.2016 - 1 ABR 64/14. Daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat Anspruch auf die geforderten Unterlagen hat.

Praxistipp: Jobs sichern mit Personalplanung

Bei der Personalplanung werden unterschiedliche Ziele verfolgt. Der Arbeitgeber hat in der Regel ein Interesse daran, für die Beschaffung von Arbeitskräften möglichst geringe Kosten zu verursachen. Auch bedient er sich eher an bereits ausgebildeten Fachleuten, anstatt die Qualifikation der bereits beschäftigten Arbeitnehmer durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu steigern.

Für den Betriebsrat muss es hingegen das Ziel sein, dass die Interessen der Arbeitnehmer bei der Personalplanung ausreichend berücksichtigt werden. Dazu gehört u.a. die Sicherung von Arbeitsplätzen, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie Chancen zum beruflichen Aufstieg zu schaffen, insbesondere durch interne Qualifizierung.

Recht auf umfassende Informationen

Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Arbeitnehmervertreter vom Arbeitgeber verlangen, über die Personalplanung rechtzeitig und umfassend unterrichtet zu werden. Um sich ein Bild machen zu können ist es erforderlich, den genauen Personalbestand und die altermäßige Zusammensetzung zu kennen. Auch ist es für den Betriebsrat wichtig zu erfahren, welche Veränderungen beim Personal zu erwarten sind: Scheiden Arbeitnehmer altersbedingt aus? Sind Kündigungen beabsichtigt? Ist geplant Arbeiten zukünftig durch Leiharbeitnehmer erledigen zu lassen?

Der Anspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG richtet sich auf das »Zur Verfügung stellen« der Unterlagen. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat entweder das Original, eine Durchschrift oder Fotokopie für eine angemessene Zeit auszuhändigen hat.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die notwendigen Unterlagen vorlegen und auch für eine gewisse Zeit zur Einarbeitung überlassen. Nur so ist eine sinnvolle Vorbereitung und Zusammenarbeit erst möglich. Eine mündliche Unterrichtung genügt dafür in der Regel nicht.

Lesetipp:

Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Online-Lexikon für Betriebsräte unter dem Stichwort »Personalplanung« .

LAG Niedersachsen, 01.06.2016 - 13 TaBV 13/15Jens Pfanne, DGB Rechtsschutz GmbH
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