Lohnsteuer

Knöllchen sind kein Arbeitslohn

22. Februar 2017

Der Zeitdruck im Transportwesen treibt seltsame Blüten: Manche Arbeitgeber empfehlen ihren Fahrern, gegen Verkehrsregeln zu verstoßen, und übernehmen Verwarngelder für Parkverstöße. Ein Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass das Unternehmen für diese Gelder keine Lohnsteuer abführen muss. Doch für das Besteuern gibt es gute Gründe.

In diesem Fall hatte ein Unternehmen geklagt, dass einen Paketzustelldienst betreibt. In einigen Gegenden, zum Beispiel im Innenstadtbereich, ist auch das kurzfristige Halten zu Be- und Entladen nicht gestattet.

Um eine reibungslose Zustellung der Pakete auch in diesen Stadtteilen zu gewährleisten, hatte das Unternehmen seine Fahrer angewiesen, dort dennoch zu halten und dadurch eine Verwarnung (umgangssprachlich: Knöllchen) in Kauf zu nehmen.

Das wegen Falschparkens mehrfach festgesetzte Verwarngeld wurde von dem Unternehmen übernommen. Das Finanzamt behandelte diese übernommenen Verwarngelder jedoch als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Klage gegen Finanzamt erfolgreich

Das Finanzgericht hat die Lohnsteuerpflicht nun verneint. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit.

Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Die Zahlungen seien im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Das Unternehmen habe auch keine Möglichkeit, seine Fahrer zu einer Erstattung dieser Beträge zu verpflichten.

Finanzamt verweist auf Rechtsprechung des BFH

Das Finanzamt hatte als Begründung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.11.2013 verwiesen. In diesem Verfahren hatte der Arbeitgeber die Bußgelder übernommen, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren.

Der BFH hat entschieden, dass dies lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Eine Zuwendung ist nur dann kein Arbeitslohn, wenn sie einen überwiegend betriebsfunktionalen Charakter hat. Ein rechtswidriges Tun aber ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Der BFH wies ausdrücklich darauf hin, dass er an der bisherigen Rechtsprechung nicht festhalte. Bislang war nämlich der BFH auch der Meinung gewesen, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen könnte.

Kritik an der Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Düsseldorf weicht von der Rechtsprechung der BFH ab und hat aus diesem Grund auch die Revision zugelassen. Obwohl auch hier eine klare Anweisung zu rechtswidrigem Verhalten vorlag, sah das Finanzgericht beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Begeht der Führer eines Fahrzeuges eine Ordnungswidrigkeit, haftet er grundsätzlich selbst und nicht der Halter. In der Praxis wird insbesondere bei Parkverstößen trotzdem der Halter angeschrieben.

Hätte das Unternehmen gegenüber der Ordnungsbehörde seine Fahrer als Verkehrssünder angegeben, so hätte das Verwarngeld gegen sie festgesetzt werden müssen. Wenn das Unternehmen sich dann bereit erklärt, die Verwarngelder zu übernehmen, ist durchaus die Frage berechtigt, ob das keine Zuwendung an den Arbeitnehmer darstellt. Als solche ist sie grundsätzlich erst mal lohnsteuerpflichtig.

Dem Finanzgericht ist allerdings zuzugestehen, dass für Parkverstöße der § 25a StVO gilt. Danach kann dem Halter das Verwarngeld auferlegt werden, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Diese Regelung unterscheidet Parkverstöße von anderen Verkehrsdelikten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 1/17 anhängig.

Praxistipp:Arbeitgeber verlangt Rechtsverstoß

Problematisch an diesem Sachverhalt ist, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten zu ordnungswidrigem Verhalten anhält. Im hiesigen Fall handelte es sich »nur« um einen Parkverstoß. Aus der Branche der Paketzusteller ist aber bekannt, unter welchem Zeitdruck die Fahrer stehen und wie schlecht die Arbeitsbedingungen zum Teil sind. In jedem Fall ist die Übernahme von Bußgeldern bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtverstößen oder Lenk- und Ruhezeitverstößen nach der Entscheidung des BFH lohnsteuerpflichtig.

Lohngestaltung ist mitbestimmungspflichtig

Solange diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist, sollte sich an die Rechtsprechung des BFH orientiert werden. Die Übernahme von Verwarngeldern ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Betriebsräte haben daher nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Auch wenn der Arbeitgeber das Verwarngeld übernimmt, muss der Arbeitnehmer die hierauf anfallende Lohnsteuer zahlen, bzw. der Arbeitgeber muss sie abführen.

Dem Druck ist schwer auszuweichen

Es wäre sinnvoller und weniger gesellschaftsschädigend, wenn darauf gedrängt würde, dass die Arbeitszeiten so ausgestaltet werden, dass die zugewiesene Arbeit ohne Verkehrsverstöße erbracht werden kann.

Es ist auch Aufgabe des Betriebsrats zu verhindern, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten zu ordnungswidrigem Verhalten verpflichtet. Zwar wäre es unzulässig, eine Weigerung des Beschäftigten arbeitsrechtlich zu ahnden. Aber es ist praxisfremd zu erwarten, dass Arbeitnehmer dieser Erwartungshaltung allein standhalten und sich tatsächlich weigern.

Lesetipp:

Betriebsratsarbeit in der Transportbranche: »Ein logistischer Drahtseilakt« von Helga Ballauf, AiB 2/2017, S. 23-25 .

FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14 LMatthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH
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