Betriebsratssitzung

Wegezeiten ohne Vergütung

15. März 2017

Betriebsräte dürfen nicht besser oder schlechter dastehen als andere Arbeitnehmer. Für Betriebsratsaufgaben haben sie Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich. Für die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Betrieb muss der Arbeitgeber aber nicht bezahlen - auch dann nicht, wenn es zur Betriebsratssitzung geht.

Der Arbeitgeber ist ein gemeinnütziger Verein. Im Wege der Assistenz für Schulen werden behinderte Schüler während der Schulzeit betreut, nicht jedoch während der Schulferien. Eine anderweitige Beschäftigung erfolgt auch nicht. Die in den Ferien ausfallende Arbeitszeit wird durch Urlaub, Arbeitszeitkonten und eine besondere Umrechnung der Arbeitszeiten auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum ausgeglichen. Dadurch erhalten die Arbeitnehmer monatlich das gleiche Geld.
Die Arbeitnehmerin ist Betriebsratsmitglied. Betriebsratstätigkeit fällt auch in den Schulferien an. Die reine Betriebsratstätigkeit und die dadurch entstehenden Fahrtkosten werden vergütet. Ausgleich für die Fahrzeit von der Wohnung in den Betrieb leistet der Arbeitgeber nicht. Damit ist die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Sie möchte auch für diese Zeit eine Vergütung.

Ausgleich nach Lohnausfallprinzip

Es gilt auch hier das Lohnausfallprinzip. Eine gesonderte Vergütung für Betriebsratsarbeit gibt es nicht. Es handelt sich um ein Ehrenamt. Die Mitglieder des Gremiums haben Anspruch auf die Freistellung von der Arbeit für Betriebsratstätigkeiten (§ 37 abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Die Betriebsratstätigkeit hat also grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erfolgen. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, besteht ein Vergütungsanspruch, der in § 37 Abs. 3 BetrVG festgelegt ist. Der klassische Beispielfall ist der Schichtbetrieb. Denn es wird selten so sein, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder in der gleichen Schicht arbeiten. Die Anordnung der Schichtarbeit ist der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Daher besteht auch ein Anspruch auf Vergütung für die Betriebsratsmitglieder, die außerhalb ihrer eigenen Schicht einer Betriebsratstätigkeit nachgehen. Es handelt sich dann um einen Ausgleich von Betriebsratstätigkeit während der Freizeit.

Gehört die Fahrtzeit zur Betriebsratstätigkeit?

Betriebsratsmitglieder dürfen nach § 78 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit im Vergleich zu anderen Arbeitnehmer weder besser noch schlechter gestellt werden. Der Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat hat keinen Anspruch auf die Bezahlung von Fahrzeiten von seiner Wohnung zum Betrieb. Er entscheidet schließlich selbst darüber, ob er nah oder fern vom Betrieb wohnt. Die tägliche Fahrzeit ist daher keine Arbeitszeit. Sie ist nicht zu bezahlen.

Kein Widerspruch zu den Erstattungsregeln

Es kommt dadurch auch nicht zu einem Widerspruch mit § 37 Abs. 3 BetrVG. Dadurch wird nur ein Ausgleich für sonst in der Freizeit anfallende Betriebsratstätigkeit geschaffen. Davon werden aber nicht Wegezeiten von der Wohnung zum Betrieb erfasst.
Auch ein Widerspruch zu § 40 BetrVG liegt nicht vor. Darunter fällt die Erstattung von Reisekosten. Würde die Fahrzeit hier vergütet werden, so hätte das Betriebsratsmitglied dadurch eine zusätzliche Vergütung. Es wäre damit gegenüber den anderen Arbeitnehmern bessergestellt. Gerade dies ist untersagt.

Praxistipp:Kostenersatz, aber keine Zeitgutschrift

Das Betriebsratsmandat ist nicht dafür da, sich einen gesonderten Vergütungsanspruch zu verschaffen. Wer aber außerhalb der Arbeitszeit zu Sitzungen in den Betrieb fährt, wäre sonst nicht gefahren. Daher besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Fahrtkosten. Die Reisezeit zählt nicht dazu. Auch die Zeit der An- und Abreise zu Betriebsratsschulungen ist nicht zu bezahlen, wenn diese außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Dies gilt auch für Wochenendanreisen oder solche an Feiertagen.

Lesetipp:

Zum Anspruch auf Freizeitausgleich: »Von Chancen und Risiken« von Marion Müller in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2016, S. 46-50 .

BAG, 27.07.2016 – 7 AZR 255/14Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH
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