Befristung

Der Arbeitsvertrag kann auch befristet anstatt auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder bei Eintritt einer Bedingung automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Besonderheiten der Befristung regelt in Deutschland das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach ist eine Befristung des Arbeitsvertrags zulässig, wenn ein sachlicher Grund besteht (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder wenn das Gesetz die Befristung ohne Grund zulässt (§ 14 Abs. 2, 2a und Abs. 3 TzBfG).

Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ist eine Befristung rechtsunwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 TzBfG). Deshalb ist die Frage, ob ein Arbeitsvertrag wirksam befristet geschlossen wurde, häufig Streitgegenstand vor dem Arbeitsgericht.

Auch befristet Beschäftigte sind Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG, sodass der Betriebsrat auch für die Vertretung ihrer Rechte zuständig ist.

Befristet Beschäftigte sind unter den Voraussetzungen der §§ 7 und 8 BetrVG auch wahlberechtigt und wählbar zum Betriebsrat.

 

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