Betriebsratsseminar

Der Betriebsrat muss für Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen von seiner Arbeit befreit werden (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG).

Anspruch auf Freistellung nach § 37 Abs. 6: Um mit dem Arbeitgeber auf gleicher Augenhöhe über geplante Maßnahmen verhandeln und Interessen der Kolleginnen und Kollegen im Betrieb durchsetzen zu können, müssen sich Betriebsratsmitglieder das Wissen für ihre Arbeit schrittweise in Betriebsräteseminaren aneignen.

Damit der Weiterbildungsanspruch tatsächlich wahrgenommen wird, ist der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG verpflichtet, die mit der Teilnahme an Betriebsräteseminaren verbundenen Kosten zu tragen.

Allerdings setzt die Teilnahme an einem Seminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Einhaltung gewisser Formalien und Bedingungen voraus. Der Arbeitgeber muss die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG nur dann übernehmen, wenn diese erforderlich ist. Was Erforderlichkeit in diesem Zusammenhang bedeutet, ergibt sich aus der sehr umfangreichen Rechtsprechung. Teilnahme an Spezialseminaren: Im Gegensatz zu den Grundlagenseminaren verlangt die Rechtsprechung für den Besuch von Seminaren, die Spezialwissen vermitteln, eine besondere Begründung.

Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG: Danach hat jedes Betriebsratsmitglied über § 37 Abs. 6 BetrVG hinaus während seiner regelmäßigen Amtszeit einen individuellen Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen („Neulinge“: vier Wochen) zur Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die „von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind“.

 

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