Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Einigungsstelle ist immer dann zuständig, wenn sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorgesehen ist (erzwingbare Einigungsstelle) oder wenn sich beide Betriebsparteien auf die Anrufung der Einigungsstelle verständigt haben (freiwillige Einigungsstelle).

Erzwingbare Einigungsstellenverfahren sind solche, in denen die Einigungsstelle auf Antrag einer Betriebspartei tätig wird. Die Regelungsgegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung sind dadurch gekennzeichnet, dass im Betriebsverfassungsgesetz der folgende Hinweis steht:

„Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat“.

Ziel der Einigungsstelle ist die Einigung der Betriebsparteien. Gelingt die Einigung nicht, dann entscheidet die Einigungsstelle mit Stimmenmehrheit. Ein solcher Spruch der Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er wirkt wie eine Betriebsvereinbarung und ist somit für beide Seiten verbindlich.

Die Einigungsstelle besteht aus der gleichen Anzahl von Beisitzern jeder der beiden Betriebsparteien und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Betriebsparteien einigen müssen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Arbeitsgericht.

 

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