Einstellung

Eine Einstellung liegt vor, wenn Personen neu in den Betrieb eingegliedert werden und weisungsgebunden arbeiten. Die übliche Neueinstellung erfolgt durch Abschluss eines Arbeitsvertrags. Auch der der Einsatz von Leiharbeitnehmern oder auch Selbständigen kann eine Einstellung sein, wenn diese nach Weisung des Auftraggebers arbeiten und in den Betrieb eingegliedert sind.

Eine Einstellung ist mitbestimmungspflichtig, d. h. der Betriebsrat muss nach § 99 BetrVG angehört werden und er muss der Einstellung zustimmen. Der Betriebsrat kann allerdings seine Zustimmung zu einer Einstellung nur verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 Nr. 1 – 6 genannten Gründe vorliegt; also wenn beispielsweise keine Ausschreibung erfolgt ist oder die Einstellung gegen Gesetze oder Tarifvertrag verstößt. Insofern sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eingeschränkt.

 

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