Freistellung

Ist ein Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, so kann er seine beruflichen Verpflichtungen nicht wie vorher wahrnehmen. Das Amt als Betriebsrat hat Vorrang. Von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist er daher freizustellen, soweit dies für seine Betriebsratsarbeit erforderlich ist.

Die Freistellung erfolgt zeitweise (§ 37 Abs. 2 BetrVG); bei größeren Unternehmen können Betriebsratsmitglieder völlig von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen freigestellt werden (§ 38 BetrVG).

Die Zahl der Freistellungen ist von der Betriebsgröße abhängig; ab 200 Mitarbeiter ist mindestens 1 Betriebsratsmitglied freizustellen. Nach neuester Rechtsprechung zählen Leiharbeitnehmer bei der für die Freistellung relevanten Beschäftigtenzahl mit.

 

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