Informationsrechte

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei vielen Entscheidungen beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsrechten über Mitwirkungs- bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Informationsrechte sind die schwächste Form der Beteiligungsrechte. Kernvorschrift ist § 80 BetrVG. Der Betriebsrat hat einen Anspruch, umfassend über alle Angelegenheiten informiert zu werden, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Darauf sollte der Betriebsrat bestehen und bedenken, dass die Nichtinformation eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen kann.

 

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Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

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