Konzernbetriebsrat

Ein Konzernbetriebsrat (KBR) nach §§ 54-59a BetrVG kann durch den Beschluss der Gesamtbetriebsräte (GBR) der angehörigen Unternehmen eines Konzerns errichtet werden. Im Rahmen seiner Zuständigkeit (§ 58 Abs. 1 BetrVG) hat der KBR dieselben Rechte und Pflichten wie ein Betriebsrat.

Der KBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch einen GBR innerhalb seines Unternehmens geregelt werden können. Es gilt die gleiche Zuständigkeitsabgrenzung wie zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat (§ 50 BetrVG).

Der KBR vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber der Konzernleitung. Die Bildung eines KBR setzt voraus, dass ein Unterordnungskonzern im Sinne § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) besteht, in dem ein herrschendes Unternehmen (Holdinggesellschaft) ein oder mehrere abhängige Unternehmen beherrscht. Mindestens zwei dieser Unternehmen müssen einen GBR oder einzelnen Betriebsrat aufweisen.

Der KBR ist ein selbständiges Organ der Betriebsverfassung und weder dem GBR noch einem Einzelbetriebsrat der jeweiligen Konzernunternehmen über- oder untergeordnet (§ 58 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

 

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