Mindestlohn

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Seit dem 1. Januar 2017 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 8,84 € pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2019 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro und steigt zum 1. Januar 2020 noch einmal auf 9,35 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn ist zwingend zu beachten, darf also grundsätzlich nicht unterschritten werden. Er legt hierbei immer nur die Mindestanforderungen fest. Vertraglich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit eine höhere Vergütung vereinbaren.

Entwicklung
Seit  dem 1. Januar 2015 ist der Mindestlohn zu beachten. Das Mindestlohngesetz verpflichtet die Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns. Der Mindestlohn stellt eine Lohnuntergrenze dar, die nicht unterschritten werden darf – weder durch individualrechtliche Vereinbarungen noch durch Tarifverträge. Allerdings galt für Manteltarifverträge zeitlich befristet eine Ausnahmeregelung. Vereinbarte Branchen-Mindestlöhne, die unter dem ursprünglich gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde lagen, galten bis zum 31. Dezember 2016 weiter. Mithin sind auch diese Branchen-Mindestlöhne ab dem 1. Januar 2017 auf mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn anzuheben.

Unterschreitungen durch Branchen-Mindestlöhne
Damit gilt ab dem 1. Januar 2017 das bundesweite gesetzliche Mindestlohnniveau ohne Einschränkungen. Das heißt: Die Tarifverträge, in denen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 das dann geltende Mindestlohnniveau erreicht wurde, sind weiterhin gültig. Für all jene Tarifverträge, in denen bis zum 31. Dezember 2016 das Mindestlohnniveau nicht erreicht wurde, gilt seit 1. Januar 2017 der bundesweite gesetzliche Mindestlohn.

Ausnahmen
Für bestimmte Branchen oder auch Arten von „Beschäftigungsverhältnissen“ greift der Mindestlohn nicht durch. Auszubildende z. B. fallen nicht unter den Schutz des Mindestlohngesetzes. Bereits vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns galten in einigen Branchen-Mindestlöhne, die tariflich festgelegt waren. Sofern die tariflichen Mindestlöhne über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen ergibt sich kein Problem, denn dann gelten die höheren tariflichen Mindestlöhne. Unterschreitungen auf tariflicher Grundlage sind hingegen seit dem 31. Dezember 2016 nicht mehr zulässig.

Beteiligungsrecht des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Einhaltung der Gesetze im Betrieb zu überwachen. Er hat also das Recht, die im Betrieb gezahlten Gehälter auf die Einhaltung des MiLoG zu überprüfen, z. B. im Rahmen der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Verstöße gegen das MiLoG können angemahnt und auch behördlich gemeldet werden.

Allerdings: Der Betriebsrat kann nicht im Einzelfall bestehende Lohndifferenzen für betroffene Arbeitnehmer einklagen, da es sich um eine individualrechtliche Angelegenheit handelt.

 

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