Mitbestimmung

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei vielen Entscheidungen beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsrechten über Mitwirkungsrechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Die Mitbestimmung ist die stärkste Form der Beteiligung. Kernvorschrift ist § 87 BetrVG.

Regelungen zur Arbeitszeit, zur Ordnung im Betrieb, zu Vergütungsstrukturen oder zur Einführung neuer EDV-Systeme sind mitbestimmungspflichtig. Sie können nicht ohne positive Zustimmung des Betriebsrats wirksam werden. Im Zweifel bleibt nur die Einigungsstelle.

Viele mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten regeln Arbeitgeber und Betriebsrat in Betriebsvereinbarungen.

Siehe auch Informationsrechte oder Mitwirkungsrechte.

 

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Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

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