Verhältniswahl – Listenwahl

Bei der Betriebsratswahl wird in der Regel nach Verhältniswahl (auch Listenwahl genannt) gewählt (§ 14 Abs. 2 BetrVG).

Bei der Verhältniswahl, die nur im normalen Wahlverfahren stattfinden kann, stehen nicht einzelne Personen zur Wahl für den Betriebsrat, sondern unterschiedliche Listen. Bei der Verhältniswahl muss sich der Wähler für eine der eingereichten Vorschlagslisten entscheiden. Deshalb hat der Wähler nur eine Stimme, gleichgültig, wie groß das Betriebsratsgremium sein muss.

Welche Listen wie viele Sitze bekommen, entscheidet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen. Innerhalb der jeweiligen Liste ist dann die Reihenfolge maßgebend, in der die einzelnen Wahlbewerber auf der Liste stehen.

 

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