Kündigung

Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos auf Facebook

12. Mai 2014

Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein. Ob stattdessen eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung angemessen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Fotos eines betreuten Kindes
Die Arbeitnehmerin wurde in einem Krankenhaus als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Krankenschwester entwickelte eine emotionale Bindung zu dem Kind. Sie veröffentlichte ohne Erlaubnis Fotografien von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren. Als dieser eintrat, teilte sie auch den Tod des Kindes mit. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos aus wichtigem Grund sowie vorsorglich fristgemäß.

Veröffentlichung der Patientenbilder an sich schwere Pflichtverletzung
Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung – ebenso wie bereits das Arbeitsgericht – für rechtsunwirksam gehalten. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit einer unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern werde in erheblicher Weise gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt; dies gelte in besonderer Weise bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil eine weitere Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne.

Abwägung geht zugunsten der Arbeitnehmerin aus
Das Verhalten der Krankenpflegerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung. Die außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unverhältnismäßig. entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Zu Gunsten der Krankenpflegerin führte das LAG folgende Umstände an:

  • Die Arbeitnehmerin hatte eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es wurde durch die Bilder nicht bloßgestellt; vielmehr war die Veröffentlichung geeignet, den Betrachter für das Kind einzunehmen.
  • Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, konnte den Bildern nicht entnommen werden. Auch gab es auf den Bildern keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde.
  • Die Arbeitnehmerin hatte die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen durch den Arbeitgeber von ihrem Facebook-Auftritt entfernt.


Bei einer Abwägung aller Umstände konnte von dem Arbeitgeber erwartet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Quelle
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014
Aktenzeichen 17 Sa 2200/13
Pressemitteilung Nr. 20/14 vom 09.05.2014

© bund-verlag.de (ck)

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