Dienstunfähigkeit: Integrationsamt muss nicht zustimmen

31. Juli 2012

Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes. § 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden.

Die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf keiner Zustimmung des Integrationsamtes. § 92 Satz 1 SGB IX ist insoweit nicht analog anzuwenden.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.

Der Kläger ist als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten – einem Sozialversicherungsträger - beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis finden die Regelungen der Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland (im Folgenden: Dienstordnung) Anwendung. Hiernach stehen Angestellte auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.

Nachdem der Kläger monatelang durchgehend dienstunfähig erkrankt war, beabsichtigte der Beklagte diesen in den Ruhestand zu versetzen. Vor ihrer Entscheidung hatte sie das Integrationsamt nicht beteiligt. Sie meinte einer Zustimmung habe es nicht bedurft. Die für eine analoge Anwendung des § 92 SGB IX erforderliche planwidrige Regelungslücke liege nicht vor.

Eine Zustimmung war nicht erforderlich, entschied auch das BAG.

§ 92 Satz 1 SGB IX erfasst die Versetzung eines Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht. Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterscheidet sich von den Voraussetzungen her grundlegend von den in § 92 Satz 1 SGB IX aufgeführten Versicherungsfällen. Insbesondere wird das Dienstverhältnis eines Dienstordnungsangestellten durch die Versetzung in den Ruhestand nicht endgültig beendet, sondern kann unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BeamtStG bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit reaktiviert werden.

Die Versetzung bedurfte auch nicht in entsprechender Anwendung des § 92 Satz 1 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamtes. Die für eine Analogie erforderlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen. Zwar wirkt die Dienstordnung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein. Für Dienstordnungsangestellte gelten damit im selben Umfang wie für Beamte die in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften. Dazu gehören auch die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in §§ 26 ff. BeamtStG.

Allerdings ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (v. 23.04.2004) eine Beteiligung des Integrationsamtes vor der Ruhestandsversetzung von Beamten und ihrer Entfernung aus dem Dienst nicht mehr vorgesehen. Dieses Regelungssystem, an dem der Kläger über den Verweis teil hat, ist nicht unvollständig, so dass bereits deshalb kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 85 ff. SGB IX bzw. des § 92 Abs. 1 SGB IX ist.

Quelle:

BAG, Urteil vom 24.05.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 679/10

(c) arbeitsrecht.de (ts)

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