Keine Verbeamtung bei Adipositas dritten Grades

21. Dezember 2012

Eine drittgradige Adipositas ist ein tauglicher Indikator für die mangelnde gesundheitliche Eignung eines angehenden Beamten. Ein Body-Mass-Index (BMI) von 45 ist keine Behinderung im Sinne des Gesetzes. So das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg.

Der Fall :

Eine Lehramtsbewerberin klagte auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (BesGr. A 12) sowie Schadensersatz wegen der bisher nicht erfolgten Ernennung. Zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung war sie als Lehrerin in Vollzeit fest angestellt. Sie ist schwer adipös mit einem BMI von 45 kg/m².

Die begehrte Verbeamtung wurde ihr aus gesundheitlichen Gründen verwehrt. Ihrer Ansicht nach ist diese Entscheidung diskriminierend. Ihre Adipositas per magna sei eine Behinderung.

Das Urteil :

Die Richter des OVG Lüneburg entschieden zu Ungunsten der Lehrerin.

Ihr Dienstherr hat hinsichtlich der angestrebten Verbeamtung einen Entscheidungsspielraum. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch die gesundheitliche Eignung.

Er darf zu Recht verlangen, dass sich künftige Erkrankungen und die Gefahr einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen lassen. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Behinderung im Sinne des Grundgesetzes vorliegt.

Die Lehramtsbewerberin ist aber nicht behindert, und zwar weder im Sinne des Grundgesetzes, noch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch europarechtliche und sonstige Regelungen führen zu keiner anderen Bewertung.

Eine Adipositas per magna ist selbst dann keine Behinderung im rechtlichen Sinne, wenn sie de facto zu erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen führt.

In einem ähnlichen Fall hatte das Gericht zu Ungunsten einer Bewerberin mit Adipositas zweiten Grades entschieden ( OVG Lüneburg, Urteil vom 31.07.2012 – 5 LB 33/11 ).

Das Urteil im Volltext

Quelle:

OVG Lüneburg, Urteil vom 31.07.2012

Aktenzeichen: 5 LC 216/10

© bund-verlag.de - (jes)

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