Erholungsurlaub: Auch Feiertage können Urlaubstage sein

16. Januar 2013

Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen sich für Feiertage, die in ihre Schicht fallen und die sie frei haben wollen, Urlaub nehmen. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen sich für Feiertage, die in ihre Schicht fallen und die sie frei haben wollen, Urlaub nehmen. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.

Der Fall:

Geklagt hatte ein Arbeiter der Bodenverkehrsdienste des Regionalflughafens, dessen Schichten sieben Tage am Stück umfassen. Fällt seine Schicht auf einen gesetzlichen Feiertag und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm sein Arbeitgeber den Feiertag als Urlaubstag ab.

Dagegen war der Mann vor Gericht gezogen, weil er sich im Vergleich zu Kollegen, die Montag bis Freitag arbeiten, benachteiligt sieht. Er beruft sich auf das Bundesurlaubsgesetz. Dieses definiert Werktage als alle Kalendertage, „die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“. Außerdem verweist er auf eine Bestimmung im früheren Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der geltende Tarifvertrag keine Definition für Arbeitstage enthält und sich so von der Bestimmung des BAT unterscheide. Der Urlaub sei dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit werde.

Die Entscheidung:


Das BAG bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen und begrub damit die Hoffnung auf mehr freie Tage für Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst.

Denn der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beschäftigte an diesen ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält auch keine hiervon abweichende Regelung.

Das BAG hatte schon in früheren Urteilen klargestellt, dass Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können (9 AZR 470/01, 9 AZR 111/97). Dabei ging es ebenfalls um die Auslegung von Tarifverträgen.

Quelle:


BAG, Urteil vom 15.01.2013
Aktenzeichen: 9 AZR 430/11
PM des BAG Nr. 1/13 vom 15.01.2013, dpa vom 15.01.2013

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