Personalvertretung: Widerruf einer Zulage ist mitbestimmungspflichtig

22. Januar 2013

Beabsichtigt eine Dienststelle, die bisherige Zahlung von Erschwerniszulagen einzustellen, so hat sie den Personalrat zu beteiligen. Andernfalls muss die Zulage weiterhin gezahlt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück entschieden.

Der Fall:

Der Servicebetrieb der Stadt Osnabrück hatte die in der Vergangenheit praktizierte Zahlung von Erschwerniszulagen an 30 Arbeitnehmer widerrufen ohne den Personalrat zu beteiligen.

§ 65 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) regelt, dass der Personalrat bei der Zahlung von Zulagen mitbestimmt.

Die Entscheidung:

Die Richter stellten fest, dass die Einstellung der Zahlung von Erschwerniszulagen an die Arbeitnehmer des Servicebetriebes mitbestimmungspflichtig ist. Der Servicebetrieb ist daher verpflichtet, den Widerruf der Zulage zurückzunehmen und diese bis auf Weiteres zu zahlen.

Die Unzulässigkeit des Widerrufes folgt aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG.

Danach bestimmt der Personalrat bei der Zahlung sämtlicher Zulagen an Arbeitnehmer mit. Dasselbe gilt für die rechtliche Behandlung der Entziehung einer Zulage als Gegenteil ihrer Zuerkennung (actus contrarius).

Damit soll dem Personalrat die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe ermöglicht werden. Insbesondere muss er prüfen können, ob die jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen beachtet und eingehalten werden.

Darüber hinaus hat der Personalrat auch nach § 63 Satz 2 NPersVG einen Anspruch darauf, dass der Widerruf der Zulage zurückgenommen wird. Denn Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates getroffen wurden, dürfen nicht vollzogen werden. Dem stehen weder Rechte Dritter oder ein öffentliches Interesse noch andere relevante Umstände entgegen.

Quelle:

VG Osnabrück, Beschluss vom 15.01.2013

Aktenzeichen: 8 A 3/12

PM des VG Osnabrück 2/2013 vom 15.01.2013

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