Urlaubsrecht

Polizist erhält Sonderurlaub zur Betreuung von erkranktem Kind

30. April 2013

Beamten können unter Umständen bis zu 7 Tage bezahlter Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes zustehen. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. geht auch hervor, welche besonderen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Der Fall:

Sein Dienstherr hatte einem privat versicherten Polizisten einen Tag Sonderurlaub zur Betreuung seines kranken Sohnes verweigert, weil dieser im selben Jahr bereits vier Tage wegen einer Erkrankung seiner Tochter zu Hause geblieben war.

Der Polizist sah darin eine unangemessene Benachteiligung gegenüber gesetzlich Versicherten.

Hintergrund:

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang rheinland-pfälzischen Beamten nach § 31 Abs. 2 Landesurlaubsverordnung (LUrlVO) Sonderurlaub unter Weiterzahlung der Bezüge zur Betreuung eines erkrankten Kindes zusteht, wird seit langem kontrovers diskutiert.

Für Tarifbeschäftigte ist die Frage gesetzlich klar geregelt: Wessen Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitentgeltgrenze (2012 waren dies 50.850 Euro) liegt, hat nach § 45 SGB V Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung eines erkrankten Kindes im Umfang von zehn Arbeitstagen je Kind, maximal 25 Arbeitstage jährlich.

Allerdings erhalten die Tarifbeschäftigten keine Lohnfortzahlung, sondern Krankengeld, und zwar in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts.

Wer mehr als besagte Jahresarbeitentgeltgrenze verdient, hat nach § 29 des Tarifvertrags Anspruch auf maximal vier Arbeitstage Sonderurlaub.

Die Entscheidung:

Die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt/Wstr. haben entschieden, dass sich der Dienstherr im Rahmen der Ermessensausübung des § 31 Abs. 2 LUrlVO an den für Tarifbeschäftigte geltenden Regelungen zu orientieren hat.

Denn durchschnittlich verdienende Beamte müssten genauso ohne Gehaltseinbuße beim kranken Kind bleiben können wie Angestellte.

Für Beamte, deren Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitentgeltgrenze liegt, sei daher sinngemäß § 45 SGB V heranzuziehen.

Da Beamte bei Sonderurlaub – anders als Tarifbeschäftigte im Falle von Krankengeld – voll besoldet werden, sei der Anspruch nur in Höhe von 70 Prozent der Arbeitstage gegeben, d.h. sieben Tage je Kind, maximal 17,5 Tage jährlich.

Wer oberhalb der Jahresarbeitentgeltgrenze verdient, auf den sei § 29 des Tarifvertrags sinngemäß anzuwenden.

In jedem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Bescheinigung eines Arztes, dass die Betreuung des Kindes erforderlich ist
- keine andere Betreuungsmöglichkeit im Haushalt
- dienstliche Gründe stehen nicht entgegen
- erkranktes Kind jünger als zwölf Jahre

Quelle:

VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 12.09.2012
Aktenzeichen: 1 K 375/12
Information der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Rheinland-Pfalz Nr. 32/12 vom 19.12.2012

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Beteiligung des Personalrats beim Urlaub - Handlungs- und Einflussmöglichkeiten« von Heiko Peter Krenz in »Der Personalrat« Ausgabe 4/2010, S. 140 – 143

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren