Freigestellter Personalrat

Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung kann verwirkt sein

30. April 2013

Das Recht eines freigestellten Personalratsmitglieds, gegen die Bildung einer Referenzgruppe zum Zweck der fiktiven Laufbahnnachzeichnung Einwände zu erheben, kann im Einzelfall verwirkt werden.

Der Fall:
Der Kläger ist Obersleutnant und als Mitglied des Personalrates vom Dienst freigestellt. Da er aufgrund dessen nicht mehr beurteilt wird, bildete die Beklagte eine Referenzgruppe. Diese besteht neben dem Kläger aus 15 weiteren – nach Auffassung der Beklagten mit diesem vergleichbaren - Soldaten. Innerhalb der Gruppe nahm die Beklagte eine Reihung entsprechend dem von ihr angenommenen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbildes vor.

Die weitere Förderung des Klägers sollte sich im Wege einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung nach seinem Rangplatz innerhalb der Gruppe richten. Die Referenzgruppe wurde ihm am 30.04.2007 offen gelegt; er erhob keine Einwendungen. Am 20.06.2008 wurde ihm die individuelle Förderperspektive A 15 zuerkannt. Eine entsprechende Beförderung erfolgte nicht, da noch nicht alle vor ihm gereihten Soldaten befördert worden waren. Erstmals im Dezember 2009 wandte sich der Kläger gegen die Bildung der Referenzgruppe sowie die vorgenommene Reihung.

Die Entscheidung:
Der Kläger hat sein Recht - gegen die Bildung der Referenzgruppe und seine Reihung innerhalb der Gruppe vorzugehen - verwirkt, entschied das OVG Lüneburg.

Der Kläger hat mehr als zweieinhalb Jahre nach Offenlegung der Referenzgruppenbildung dagegen Einwände erhoben. Durch seine lang währende Untätigkeit hat er bei der Beklagten die - berechtigte - Erwartung geweckt, er werde gegen die Referenzgruppenbildung nichts mehr unternehmen. Das gilt erst recht deshalb, weil die Offenlegung auf seinen Antrag hin und nicht von Amts wegen erfolgt ist.

Zudem hatte der Kläger hinreichend Anlass, Einwände gegen die Referenzgruppenbildung alsbald nach ihrer Offenlegung zu erheben. Ihm war bekannt, dass die Beklagte die gebildete Rangfolge bei Beförderungsentscheidungen berücksichtigen und ihm andere Soldaten vorziehen würde. Zuletzt hat ihn die Beklagte im Rahmen eines Personalgesprächs im März 2009 noch einmal ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen. Sie durfte auch deshalb davon ausgehen, dass der Kläger die Referenzgruppenbildung als rechtmäßig anerkennt.

Auch der Einwand, der Kläger habe vor Dezember 2009 keinen Anlass gehabt, mit der Beklagten über die Referenzgruppenbildung zu streiten, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass ihm im Jahr 2008 die individuelle Förderperspektive A 15 zuerkannt worden ist. Dem Kläger war jedoch bekannt, dass die Förderperspektive nur in Abhängigkeit von seinem Rangplatz innerhalb der Referenzgruppe realisiert werden würde. Damit bestand hinreichend Anlass, die Gruppenbildung zu überprüfen und gegebenenfalls Einwände zu erheben.

Quelle:
OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013,
Aktenzeichen: 5 LA 210/12

Lesetipp der Online-Redaktion:
» OVG Nordrhein-Westfalen, Fiktive Laufbahnnachzeichnung freigestellter Personalratsmitglieder « in »Der Personalrat« 3/2008, S. 131-132.

(c) bund-verlag.de (ts)

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