Zulagen

Mobilitätsprämie ist rechtswidrig

13. Juni 2013

In einem ministeriellen Erlass vorgesehene Mobilitätszulagen für Beamte sind rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus hervor. Denn diese Zulage ist rechtlich gesehen gar keine.

Der Fall:

Im Geschäftsbereich des brandenburgischen Finanzministeriums erhalten Beamte eine sogenannte Mobilitätsprämie, wenn sie an einen anderen Dienstort versetzt werden.

Die in einem ministeriellen Erlass vorgesehene Prämie wird Finanzbeamten dauerhaft – also für die gesamte Zeit der neuen Verwendung – und zusätzlich zu den Leistungen ausgezahlt, welche auch den übrigen Landesbeamten zur Abgeltung von Umzugskosten etc. zustehen.

Die Entscheidung:

Die Mobilitätsprämie ist nach Überzeugung der Richter rechtswidrig.

Denn entgegen ihrer Bezeichnung ist sie tatsächlich als Besoldung zu qualifizieren.

Die Prämie gilt nämlich die ohnehin geschuldete Dienstpflicht ab, grundsätzlich an jedem Ort Brandenburgs Dienst zu verrichten.

Als Besoldung darf sie aber nicht durch ministeriellen Erlass gewährt werden, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Diese Grundlage darf nur der Landtag schaffen.

Das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle:

VG Cottbus, Urteil vom 30.05.2013
Aktenzeichen: 5 K 962/10
PM des VG Cottbus vom 07.06.2013

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Leistungsbezahlung im Beamtenbereich« von Klaus Weber in »Der Personalrat« Ausgabe 3/2013, S. 101 - 105

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