Ordnungsgemäße Beteiligung

Bedenken des Personalrats können eine fristlose Kündigung erschweren

19. Juli 2013

Beschließt ein Gemeinderat die Kündigung eines Arbeitnehmers, hat der Bürgermeister vor Ausspruch der Kündigung gewissenhaft zu prüfen, ob die Stellungnahme des Personalrats Anlass zu Bedenken an der Entlassung gibt. Unter Umständen muss er die Angelegenheit dem Gemeinderat noch einmal zuleiten – so das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall:

Einem Verwaltungsangestellten, der bei einer bayerischen Gemeinde zuletzt die Funktion des Leiters der EDV innehatte, wird vorgeworfen, Arbeitszeitmanipulationen vorgenommen zu haben. Der Gemeinderat beschloss, den Mann, der zu dieser Zeit Ersatzmitglied im Personalrat war, fristlos zu entlassen.

Daraufhin hörte der Bürgermeister der Gemeinde den Personalrat zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung an. Dieser verweigerte die Zustimmung und rügte unter anderem die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung vor der Entscheidung des Gemeinderats.

Die Gemeinde kündigte dem Verwaltungsangestellten dennoch mit sofortiger Wirkung.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigte diese arbeitnehmerfreundliche Entscheidung. Die Gemeinde wollte das nicht einsehen und wandte sich an das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.

Die Bundesrichter setzen sich in Ihrer Urteilsbegründung näher mit der zeitlichen Reihenfolge der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und der Anhörung des Personalrats auseinander. Denn gesetzlich ist keine bestimmte zeitliche Abfolge zur Anhörung des Personalrats/Beschlussfassung des Gemeinderats vorgesehen.

Rechtlicher Hintergrund der Erwägungen des BAG sind Bestimmungen in der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) und im Bayerischen Personalvertretungsgesetz (BayPVG) zur Zuständigkeitsverteilung in Personalangelegenheiten einer Gemeinde:

Denn nach Art. 77 Abs. 3 BayPVG ist der Personalrat vor Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung anzuhören. Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, wonach bei Gemeinden die Mitbestimmung erfolgen soll, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet, findet auf diesen Fall weder unmittelbar noch analog Anwendung.

Gemeinderat hätte sich ggf. nochmals mit der Angelegenheit befassen müssen

Beschließt der Gemeinderat die Kündigung eines Arbeitnehmers und hört der Bürgermeister als zuständiger Dienststellenleiter anschließend den Personalrat an, hat er vor Ausspruch der Kündigung gewissenhaft zu prüfen, ob die Stellungnahme des Personalrats Anlass zu Bedenken an der Berechtigung des Kündigungsentschlusses gibt, und die Angelegenheit dem Gemeinderat unter Umständen erneut zuzuleiten.

Quelle:

BAG, Urteil vom 21.02.2013
Aktenzeichen: 2 AZR 433/12

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Rechtliche Stellung der Personalratsmitglieder – Zwischen Engagement und Rausschmiss« von Heinrich Jordan in »Der Personalrat« Ausgabe 6/2012, S. 257 - 261

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