Seminarteilnahme

Anspruch auf vollen Zeitausgleich für Personalratsschulungen

05. August 2013

Personalräte, die an Einführungsseminaren zum Personalvertretungsgesetz teilnehmen, müssen dafür keine Freizeit opfern. Das gilt auch, wenn die für die Seminarteilnahme aufgewendete Zeit über die eigentliche Wochenarbeitszeit hinausgeht – etwa bei Teilzeitkräften. Das geht aus einer Entscheidung des VG Braunschweig hervor.

Der Fall:

Eine erstmalig in den Personalrat gewählte Teilzeitkraft (24 Wochenstunden) hatte an einem einwöchigen Seminar "Einführung in das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG)" teilgenommen. Die Schulung umfasste insgesamt 40 Unterrichtsstunden.

Der Dienstherr wollte der Landesoberinspektorin (A 10) auf ihrem Arbeitszeitkonto allerdings nur 24 Wochenstunden gutschreiben. Begründung: Personalräte hätten nur dann einen Anspruch auf eine über ihre reguläre Wochenarbeitszeit hinausgehende Zeitgutschrift, wenn sie in der fraglichen Zeit personalvertretungsrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Schulungen gehören nach Ansicht der Behörde nicht zu diesen Aufgaben.

Die Personalrätin mochte dies nicht einsehen und wandte sich an das Verwaltungsgericht.

Die Entscheidung:

Das VG Braunschweig gab ihr recht. Die Richter bekräftigten mit ihrer Entscheidung den Anspruch auf vollen Zeitausgleich für erforderliche Schulungsteilnahmen – auch wenn die aufgewendete Zeit über die eigentliche Wochenarbeitszeit hinausgeht.

Denn Personalratsmitgliedern darf für die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben kein Freizeitopfer abverlangt werden. Erforderliche Schulungen zählen zu diesen Aufgaben. Das Gericht ließ auch keinen Zweifel daran, dass die Teilnahme an Einführungsseminaren für neu gewählte Personalratsmitglieder sehr wohl "erforderlich" ist.

Gesetzliche Freistellung statt Freizeitopfer

Im Übrigen seien von den Unterrichtsstunden keine Schulungspausen abzuziehen. Denn soweit die Beschulung außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit stattfindet, erbringen die Teilnehmer auch während der Pausen ein Freizeitopfer.

Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung auf Vorschriften eben jenes Gesetzes, mit dem die Landesbeamtin in ihrer Schulung vertraut gemacht wurde – das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG). Die hier entscheidungsrelevante Regelung ist nämlich § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4 i.V.m. Satz 1 NPersVG.

Quelle:

VG Braunschweig, Urteil vom 25.06.2013
Aktenzeichen: 7 A 205/12

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Schulungsansprüche aktiv gestalten und durchsetzen – So können Personalräte zum Seminar fahren« von Gerhard Noll in »Der Personalrat« Ausgabe 6/2012, S. 247 - 250. Dort lesen Sie:

I. Vorteile einer Bildungsplanung
II. Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
1. Auswahl der Seminare
2. Entsendungsbeschluss
3. Mitteilung an die Dienststelle
4. Erforderlichkeit
a) Grundlagenschulungen
b) Spezialschulungen
5. Ermessensspielraum
6. Verhältnismäßigkeit
7. Kosten der Schulung

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