Personalrat

Dienststellenleiter darf Vertreter in Vierteljahresgespräch schicken

16. September 2013

Der Leiter der Dienststelle ist nicht verpflichtet grundsätzlich selbst am Vierteljahresgespräch mit der Personalvertretung teilzunehmen. Weder aus dem LPVG noch aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit lässt sich dies ableiten.

Der Fall:
Vorliegend hat der Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er möchte den Dienststellenleiter dazu verpflichten lassen, am Vierteljahresgespräch persönlich teilzunehmen. Dieser ließ sich seit einiger Zeit durch den stellvertretenden Leiter der Personalabteilung vertreten.

Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass der Dienststellenleiter durch seine grundsätzliche Nichtteilnahme an den gemeinschaftlichen Besprechungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG gegen seine ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Pflichten verstößt.

Die Entscheidung:
Dem widersprach nun der VGH Baden-Württemberg.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG haben der Leiter der Dienststelle oder sein Beauftragter an dem Vierteljahresgespräch teilzunehmen. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist insoweit eindeutig, meinten die Richter.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Teilnahme eines Beauftragten nur bei Verhinderung des Dienststellenleiters zulässig wäre, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Dieses geht demnach gerade nicht grundsätzlich davon aus, dass der Dienststellenleiter selbst an der Vierteljahresbesprechung teilnimmt.

Auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 LPVG) ist nicht geeignet, auf eine grundsätzliche Teilnahmepflicht des Dienststellenleiters zu führen.  Denn auch der Beauftragte ist dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterworfen. Insoweit ist es unerheblich, ob der Dienststellenleiter selbst oder sein Beauftragter am Vierteljahresgespräch teilnimmt.

Dass das Vierteljahresgespräch nicht zweckgerecht durchgeführt werden könnte, wenn der Beauftragte des Dienststellenleiters teilnimmt, ergibt sich nicht. Entgegen der Auffassung des Personalrats dient dieses Gespräch auch nicht in erster Linie der unmittelbaren Entscheidung anstehender Fragen, sondern es geht um wechselseitige Information.

Quelle:
VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 07.05.2013,
Aktenzeichen: PL 15 S 2845/11

Lesetipp der Online-Redaktion:
Die monatliche Besprechung « von Horstkötter in »Der Personalrat« 06/2012, S. 251-253.

© bund-verlag.de (ts)

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