Altersteilzeit im Blockmodell

Altersteilzeit: Geteiltes Risiko für Krankheitszeiten bei Beamten

22. Januar 2014

Ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt wurde, kann eine Ausgleichszahlung beanspruchen, wenn er noch vor der Freistellungsphase wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand tritt. Für Krankheitszeiten ist diese jedoch auf ein halbes Jahr begrenzt.

Der Fall:
Dem Kläger war im Jahr 2007 Altersteilzeit bewilligt worden. An eine Arbeitsphase von sechs Jahren mit voller Dienstleistungspflicht bei hälftiger Besoldung zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags sollte sich eine ebenso lange Freistellungsphase mit entsprechenden Bezügen anschließen.

Bereits 2012 wurde der Beamte jedoch wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Das beklagte Land zahlte ihm daraufhin einen Ausgleichsbetrag, durch den er für die Zeiten tatsächlicher Dienstleistung sowie für die ersten 182 Tage seiner Erkrankung so gestellt wurde, als ob er sich in einem Vollzeit-Dienstverhältnis befunden hätte. Für die übrige Zeit könne der Kläger lediglich die Hälfte seiner Vollzeit-Besoldung beanspruchen.

Hiergegen hatte der Mann Klage erhoben. Durch die Begrenzung des Ausgleichs für Krankheitszeiten werde er schlechter gestellt als ein Vollzeit-Beamter, der während der gesamten Dauer einer Erkrankung seine Besoldung in voller Höhe fortgezahlt bekomme.

Die Entscheidung:
Das VG Koblenz wollte die Ansicht des Ruhestandsbeamten nicht teilen.

Die Risikoverteilung für den Fall, dass es bei der Abwicklung der Altersteilzeit zu einer Störung kommt, ist – so die Koblenzer Richter – in der Altersteilzeitverordnung geregelt.

Danach wird eine Benachteiligung von Beamten, deren Vorleistung nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann, mittels eines finanziellen Ausgleichs vermieden. Dass dieser Ausgleich auf den Zeitraum des tatsächlich geleisteten Dienstes zuzüglich eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Dienstleistung beschränkt ist, verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die im Grundgesetz verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Immerhin übernimmt dieser für einen sechs Monate über die tatsächliche Dienstverrichtung hinausgehenden Zeitraum das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit. Er behandelt den Beamten mithin insoweit trotz des Teilzeitdienstverhältnisses wie andere Beamte, welche keine Altersteilzeit in Anspruch genommen haben. Hierdurch kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten nach.

Quelle:
VG Koblenz, Urteil vom 05.12.2013,
Aktenzeichen: 6 K 708/13.KO,
PM des VG Koblenz Nr. 02/14 vom 21.01.2014

Lesetipp der Online-Redaktion:
» Rechtsprechungsübersicht zu Fragen der Altersteilzeit (Teil 8) « von Christian Rothländer in »Der Personalrat« 7-8/2010, S. 278-283.

© bund-verlag.de (ts)

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