Bundeselterngeldgesetz

Elterngeld auch für Soldaten der NATO-Streitkräfte

07. April 2014

Auch Angehörige von Soldaten der NATO-Truppen können Elterngeld beanspruchen. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg hervor. Das Gericht musste sich mit dieser Frage befassen, weil der Gesetzgeber die NATO-Streitkräfte beim Erlass des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG) übersehen hatte.

Der Fall:

Während des Einsatzes eines US-Soldaten bei den NATO-Truppen lebten er und seine Ehefrau für über zehn Jahre in Deutschland. Beide sind US-amerikanische Staatsangehörige. Ihr erstes Kind wurde 2006 geboren, die zweite Tochter folgte drei Jahre später nach. Die für die Gewährung von Elterngeld zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg lehnte den Antrag der Amerikanerin auf Elterngeld ab.

Anspruch auf Elterngeld hätten neben deutschen Staatsangehörigen nämlich nur EU-Bürger und andere Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Diese Entscheidung akzeptierte die 43-Jährige nicht und wehrte sich mit Widerspruch und Klage. Als Angehörige eines Soldaten der NATO-Truppen unterliege sie dem NATO-Truppenstatut. Dieses erlaube ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch ohne entsprechende Erlaubnis. Ihr aufenthaltsrechtlicher Status sei damit sogar noch stärker als derjenige von andern in Deutschland berufstätigen Ausländern. Die Verweigerung des Elterngeldes werte sie deshalb als unzulässige Diskriminierung.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht gab der Frau in zweiter Instanz mit einem Grundsatzurteil Recht und bestätigte ihren Anspruch auf Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes.

Für NATO-Truppenmitglieder und ihre Angehörigen bestünden im Hinblick auf Aufenthaltsstatus und Arbeitserlaubnis völkerrechtliche Regelungen, die außerhalb der Anknüpfungspunkte des BEEG lägen. Dies habe der Gesetzgeber offenbar übersehen. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises sei jedoch im Ergebnis dieselbe, wie diejenige, die das BEEG für den Anspruch auf Elterngeld voraussetze.

Deshalb seien die Vorschriften des BEEG über die Anspruchsberechtigung von Ausländern auf die Angehörigen von Mitgliedern der NATO-Truppen entsprechend anzuwenden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließen die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zu.

Quelle:

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014
Aktenzeichen: L 11 EG 4648/12
PM des LSG Baden-Württemberg vom 18.03.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Linktipp der Online-Redaktion:

»Elterngeld – Änderungen bei der Einkommensermittlung« , www.arbeitsrecht.de vom 13.08.2012

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