Stellenbesetzung

Ministerium übergeht Gleichstellungsbeauftragte

23. Mai 2014

Ausgerechnet beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend war die eine Zeitlang gängige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. So das Verwaltungsgericht Berlin. Betroffen sind gleich drei Stellenbesetzungen, darunter auch die Stelle eines hohen politischen Beamten.

In dem seinerzeit von Kristina Schröder geleiteten Bundesfamilienministerium waren in den Jahren 2011 und 2012 drei herausgehobene Stellen zu besetzen, nämlich diejenige des Pressesprechers, die des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und die eines beamteten Staatssekretärs.

Die dazu getroffenen Auswahlentscheidungen wurden der Gleichstellungsbeauftragten entweder überhaupt nicht (so im Fall des Staatssekretärs) oder nur kurz vor der jeweiligen Besetzung (so im Fall des Pressesprechers und des Unabhängigen Beauftragten) mitgeteilt.

Gleichstellungsbeauftragte bleibt hartnäckig

Ihre Einsprüche scheiterten ebenso wie außergerichtliche Einigungsverfahren. Die Gleichstellungsbeauftragte ließ nicht locker und beanstandete die Besetzungspraxis vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin.

Das Verwaltungsgericht gab allen drei Klagen statt.

Denn das Ministerium habe tatsächlich in allen drei Fällen die gesetzlichen Vorgaben des BGleiG missachtet. Dieses sehe nämlich umfassende Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten vor.

Recht auf frühzeitige Beteiligung und umfassende Unterrichtung

Dazu gehörten die frühzeitige Beteiligung und die umfassende Unterrichtung bei allen Entscheidungsprozessen, um an der Willensbildung mitzuwirken und so wesentliche Weichenstellungen im Vorfeld zu beeinflussen. Das Gesetz erstrecke diese Rechte auch auf die Besetzung von Spitzenpositionen wie die politischer Beamter.

Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sehe Klagen der vorliegenden Art ausdrücklich als besonders ausgestalteten Organstreit vor. Ungeachtet des Wechsels der Bundesministerin bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, weil in zentralen Fragen der Besetzungspraxis weiterhin Uneinigkeit zwischen den Beteiligten bestehe.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Quelle:

VG Berlin, Urteile vom 08.05.2014
Aktenzeichen: 5 K 50.12, 5 K 141.12 und 5 K 412.12
PM des VG Berlin Nr. 24/2014 vom 08.05.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der OnlineRedaktion:

»Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei Kündigungen« von Holger Brecht-Heitzmann in »Der Personalrat« Ausgabe 10/2013, S. 385

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