Tarifvertrag

Eingruppierung einer Lehrerin im Fach Türkisch

30. Juni 2015

Eine Lehrerin für herkunftssprachlichen Unterricht in türkischer Sprache mit deutscher Lehrbefähigung darf bei der der Eingruppierung in den TV-L nicht schlechter gestellt werden als ein Lehrer, der seine Lehrbefähigung im Ausland erworben hat – so das BAG.

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen bietet für Schüler mit Migrationshintergrund ergänzenden herkunftssprachlichen Unterricht an, z. B. in türkischer Sprache. Dafür werden Lehrerinnen und Lehrer mit entsprechender Sprachqualifikation eingestellt.

Land NRW bietet herkunftssprachlichen Schulunterricht an

Besitzen Bewerber die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht und die erforderliche Sprachqualifikation, sind sie nach einem Runderlass des Kultusministeriums (HSU-Erlass vom 21.12.2009) bevorzugt einzustellen.

Die Einstellung erfolgt ins Angestelltenverhältnis, die Lehrerinnen und Lehrer werden in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) eingruppiert.

Die in der Türkei geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Seit dem 30.08.2013 erteilt sie an einer Grundschule des beklagten Landes ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache.

Lehrerin will höhere Eingruppierung durchsetzen

Die im einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung hat sie nicht nachgewiesen. Das Land ist der Auffassung, dass die Klägerin nach Qualifikation und Tätigkeit gemäß den Vorschriften bezahlt werde.

Die Klägerin erhält unter Berufung auf eine in dem maßgeblichen Erlass enthaltene Auffangregelung ein Entgelt der Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin begehrt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L.Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt

Auf die Revision der Klägerin hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts der Klage stattgegeben. Die im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Erlasse behandeln verschiedene Gruppen zu Unrecht ungleich:

Die Erlasse zur Eingruppierung stellen für Lehrer ausländischer Herkunft auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung erhalten eine Vergütung, die zumindest eine Entgeltgruppe niedriger ausfällt.

Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Einstellungsanforderungen des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt. Den betroffenen Lehrern mit deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.

Quelle:

BAG, Urteil vom 25.06.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 383/14
BAG, Pressemitteilung vom 29.06.2015

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