Dienstentfernung

Auch für Lehrer gilt: Schwänzen verboten

28. Oktober 2015

Erscheint ein Lehrer über eine Dauer von zweieinhalb Monaten nicht zum Unterricht, kann er aus dem Dienst entfernt werden. Ist seine Dienstfähigkeit festgestellt, reicht auch eine ärztliche Krankschreibung nicht als Entschuldigung. Das hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Ein Lehrer wurde seit seiner Einstellung in den Schuldienst an Berufsbildenden Schulen nach Beschwerden über seinen Unterrichtsstil mehrfach versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte der besagte Lehrer mehrfach langfristig. Amtsärztliche Untersuchungen ergaben zunächst, dass der nicht dienstfähig wäre.

Amtsarzt stellt nach Jahren wieder Dienstfähigkeit fest

Bei einer erneuten Untersuchung im Jahr 2012 stellte der Amtsarzt fest, dass der Beamte dienstfähig sei. Daraufhin forderte ihn sein Dienstherr – das Land Rheinland-Pfalz – auf, den Unterricht an der Berufsbildenden Schule wieder aufzunehmen.

Lehrer weigert sich, zu unterrichten

Dieser Dienstanweisung kam der Lehrer jedoch für die Dauer von zweieinhalb Monaten nicht nach. Stattdessen legte er ein privatärztliches Attest vor, in dem ihm – ohne nähere Angaben – Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Er teilte seinem Dienstherrn schriftlich mit, er werde wegen seiner nicht fachgerechten Verwendung und den nicht zumutbaren Bedingungen keinen Dienst mehr an Berufsbildenden Schulen leisten. Er wolle nur noch an einem Gymnasium unterrichten, wo er auch ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne.

Verwaltungsgericht ordnet Dienstentfernung an

Das VG Trier hat die Dienstentfernung des Lehrers wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst angeordnet. Nach Auffassung des Gerichts war nicht die angebliche Dienstunfähigkeit des Lehrers der Grund für dessen Fernbleiben vom Unterricht, sondern seine mangelnde Arbeitsbereitschaft. Das zeige die Forderung, sofort an ein Gymnasium versetzt zu werden, um dort zu unterrichten.

Mit dieser unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht habe der Lehrer sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht und gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Hierdurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Gericht beachtete in seiner Beurteilung auch, dass das Dienstverhältnis schon zuvor stark belastet war und auch sein Verhalten nach dem angeschuldigten Dienstvergehen nicht beanstandungsfrei gewesen sei – es sei erneut zu erheblichen Beschwerden seitens Eltern und Schülern gekommen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Quelle:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.9.2015
Aktenzeichen: 3 K 721/15
Pressemitteilung Nr. 29/2015 vom 26.10.2015
© bund-verlag.de (mst)

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