Öffentliche Ausschreibung

Teilnahme nur mit Mindestlohn

20. November 2015

Lehnt es ein Unternehmen ab, seinen Mitarbeitern einen vorgegebenen Mindestlohn zu zahlen, kann es von einer öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Das Urteil betrifft noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des gesetzlichen MIndestlohns in Deutschland zum 1.1.2015.

Im Juli 2013 hatte die Stadt Landau (Rheinland-Pfalz) das deutsche Unternehmen RegioPost von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Postdienstleistungen der Stadt ausgeschlossen. Begründung: auch nach Aufforderung und trotz Hinweis in der Vergabebekanntmachung hatte sich RegioPost nicht verpflichtet, den Beschäftigten, die im Falle eines Zuschlags eingesetzt würden, einen Mindestlohn von damals 8,70 Euro zu zahlen. (Einen tariflichen Mindestlohn und den gesetzlichen Mindestlohn gab es damals noch nicht, Anm. d. Red.) Ein Landesgesetz ermöglichte es öffentlichen Auftraggebern, die Zahlung eines Mindestlohns zu fordern.

OLG Koblenz ruft EuGH an

Das von RegioPost angerufene Oberlandesgericht Koblenz fragte den EuGH, ob die Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2004/18, vereinbar sind.

Der EuGH entschied, dass die Richtlinie 2004/18 nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen sich Unternehmen verpflichten müssen, einen im Vorhinein festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

Der Gerichtshof sieht in der fraglichen Verpflichtung eine nach der Richtlinie grundsätzlich zulässige zusätzliche Bedingung, da sie sich auf die Ausführung des Auftrags bezieht und soziale Aspekte betrifft. Auch der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren war mit den europäischen Vorgaben vereinbar.

Keine Diskriminierung durch Mindestlohn-Forderung

Der EuGH hat außerdem klargestellt, dass die Mindestlohn-Verpflichtung weder diskriminierend war noch gegen die Regelungen über die Entsendung von Arbeitnehmern verstoßen hat (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen).

Quelle:
EuGH, Urteil vom 17.11.2015
Aktenzeichen: C-115/14 – Hier geht’s zum Volltext!
EuGH, Pressemitteilung Nr. 139/15 vom 17.11.2015

© bund-verlag.de (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:
»AiB:Assist – Das Wichtigste zum Mindestlohn«

Buchtipp der Online-Redaktion:
»Mindestlohngesetz - Basiskommentar« von Thomas Lakies, Bund-Verlag, 384 Seiten, kartoniert, 2. Auflage 2015, Preis: 29,90 Euro, ISBN: 978-3-7663-6444-9.

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