Altersdiskriminierung

Entschädigung für Kommunalbeamte

10. November 2015

Rund 70 Beamte der Städte Münster und Ibbenbüren und ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen haben Anspruch auf Entschädigung gegen ihre Dienstherren. Ihre Besoldung habe bis Ende Mai 2013 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen - so das Verwaltungsgericht Münster.

Die erst am 9.11.2015 bekannt gegebenen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Münster vom 1.10.2015 betrafen insgesamt 70 Beamtinnen und Beamte der Städte Münster und Ibbenbüren und einen Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Den Klägerinnen und Klägern steht eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich zu, weil ihre Besoldung bis zum 31.05.2013 gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß.

»Besoldungsdienstalter« war diskriminierend ausgestaltet

Zur Begründung der Urteile gab das Gericht an: Die Besoldung der Klägerinnen und Kläger habe bis einschließlich 31.05.2013 auf einer Rechtsgrundlage beruht, die gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Denn bis zum 31.5.2013 (Inkrafttreten des neuen Besoldungsrechts) galt in Nordrhein-Westfalen das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) fort. In Anwendung des BBesG alter Fassung richtete sich die Beamtenbesoldung auch im Land NRW nach dem »Besoldungsdienstalter«, das in Abhängigkeit zum Lebensalter steht.

Besoldungssystem verstößt gegen AGG

Dieses Besoldungssystem habe gegen die so genannte Antidiskriminierungsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung vom Bund erlassene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. In den 70 gegen die Städte Münster und Ibbenbüren geführten Verfahren sei festzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten dadurch monatlich wiederkehrend benachteiligt worden seien.

Anspruch auf Entschädigung von 100 EUR pro Monat

Den Klägern stünden deshalb mehrere monatsweise entstehende, auf den jeweiligen Besoldungsmonat bezogene Entschädigungsansprüche in Höhe von 100 Euro je Monat zu. Ob diese Ansprüche rechtzeitig (innerhalb von zwei Monaten) geltend gemacht worden seien, müsse für jeden Monat gesondert festgestellt werden. Ein Zahlungsanspruch wegen so genannten legislativen Unrechts sei zu verneinen, weil ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegen die beklagten Städte, sondern gegen den Gesetzgeber zu richten gewesen wäre.

Land NRW haftet für Untätigkeit als Gesetzgeber

In dem gegen das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren sprach die 4. Kammer dem Kläger neben einem Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen legislativen Unrechts zu. Das beklagte Land habe nicht nur in seiner Funktion als Dienstherr durch den Vollzug des Besoldungsrechts gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstoßen.

Daneben sei es in seiner Funktion als Gesetzgeber für den Fortbestand der Gesetzeslage verantwortlich, die bis 31.05.2013 gegen die gegen die Antidiskriminierungsrichtlinie verstieß. Für den Zeitraum ab dem 01.06.2013 lehnte die 4. Kammer Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche ab. Seither richte sich die Besoldung nach Erfahrungsstufen. Dies verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Die Urteile sind nach Angaben des VG Münster noch nicht rechtskräftig. Gegen beide Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle:
VG Münster, Urteil vom 1.10.2015
Aktenzeichen 4 K 433/13 und 4 K 1643/13
VG Münster, Pressemitteilung vom 1.10.2015
© bund-verlag.de (ck)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit