Mitbestimmung

Personalratswahlen 2016

17. November 2015

Im kommenden Jahr finden im Bund und in sieben Bundesländern Personalratswahlen statt. Einige Wahlvorstände haben bereits die Arbeit aufgenommen. Lothar Altvater weist in seinem Beitrag zu den anstehenden Wahlen auch auf wichtige Besonderheiten hin – etwa zu den verschiedenen Varianten bei den Wahlverfahren.

Neu gewählt werden im Jahr 2016 die Personalräte im öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im jeweiligen PersVG und in der dazu erlassenen Wahlordnung.

Die landesrechtlichen Vorschriften stimmen in den Grundzügen mit den bundesrechtlichen Bestimmungen überein. Hinsichtlich einzelner Regelungskomplexe enthalten sie aber auch Abweichungen. Dass diese teilweise von erheblicher Bedeutung sind, zeigen die folgenden Beispiele.

Wahlzeiten und Amtszeiten

Nur im Bund und in Sachsen finden die Wahlen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt, im Übrigen in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli (Bayern), vom 1. Oktober bis 15. Dezember (Berlin), vom 1. Februar bis 30. April (Niedersachsen), zwischen dem 1. und dem 31. Mai (Hessen) sowie (jeweils gemäß Soll-Vorschrift) in der letzten Woche des Monats März (Bremen) und spätestens in der zweiten Woche vor dem 30. Juni (NRW). Meistens beträgt die regelmäßige Amtszeit vier Jahre, in Bayern und Sachsen jedoch fünf Jahre.

Wahlrecht der Beschäftigten der Dienststelle

Wahlberechtigt sind (unter den im jeweiligen PersVG detailliert festgelegten Voraussetzungen) die Beschäftigten der Dienststelle. »Beschäftigte« sind grundsätzlich die Personen, die in einem Arbeits-, Beamten- oder Ausbildungsverhältnis zur Dienststelle stehen, nach einigen LPersVG aber auch andere Personen, die unabhängig von einem solchen Rechtsverhältnis in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind (so nach unterschiedlich formulierten Regelungen in Bremen, Niedersachsen, NRW und Sachsen). Einbezogen sind teilweise (in Hessen und NRW) auch arbeitnehmerähnliche Personen.

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle ist (nach der Rechtsprechung) gegeben, wenn die Beschäftigten in diese Dienststelle in der Weise eingegliedert sind, dass sie dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mitwirken.

Bei Abordnungen, Zuweisungen und Personalgestellungen ist deshalb (teils gemäß gesetzlicher Regelung, teils insbesondere nach neuerer Rechtsprechung) die Wahlberechtigung in der entsendenden Dienststelle zu verneinen, falls nicht (wie in Bayern, Bremen und NRW) im PersVG ausnahmsweise etwas anderes normiert ist.

Mindestwahlalter

Meistens hängt das aktive Wahlrecht von der Erreichung eines bestimmten Lebensalters ab: im Bund sowie in Bremen, Hessen und NRW von der Vollendung des 18. bzw. in Berlin des 16. Lebensjahres. In Bayern, Niedersachsen und Sachsen ist dagegen kein Mindestalter vorgeschrieben. Das gilt in Bayern auch für das passive Wahlrecht. In den übrigen sechs Ländern ist dagegen ebenso wie im Bund die Vollendung des 18. Lebensjahres als Wählbarkeitsvoraussetzung festgelegt.

Repräsentanz der Gruppen und Geschlechter

Alle Gesetze gewährleisten, dass die in der Dienststelle beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer in einem mindestens dreiköpfigen Personalrat entsprechend ihrer Stärke oder mit einer Mindestzahl von Mitgliedern vertreten sind.

Vergleichsweise schwach ausgeprägt sind dagegen die im BPersVG und in den meisten LPersVG zu findenden Regelungen, nach denen die Geschlechter im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein »sollen«. Anders ist es aber in Hessen und Niedersachsen, wo das LPersVG jeweils zwingende Vorschriften über die anteilige Repräsentanz der Geschlechter bzw. über eine Mindestvertretung des in der Minderheit befindlichen Geschlechts enthält.

Traditionelle Listenwahl oder personalisierte Verhältniswahl

Die Personalratswahl wird in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Diese ist meistens so ausgestaltet, dass der Wähler nur eine Stimme hat, die er durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel nur für einen Wahlvorschlag (und zwar für die gesamte Vorschlagsliste) abgeben kann.

Anstelle dieser traditionellen Listenwahl sind in einigen Ländern allerdings verschiedene Varianten einer personalisierten Verhältniswahl normiert.

In Bayern haben die Wähler (wenn sie einen Wahlvorschlag nicht unverändert annehmen) so viele Stimmen, wie (bei getrennter Wahl) Gruppenvertreter bzw. (bei gemeinsamer Wahl) Personalratsmitglieder zu wählen sind. Diese Stimmen können sie Bewerbern geben, die in demselben Wahlvorschlag enthalten sind, und dabei (innerhalb der Gesamtzahl der für jede Gruppe zulässigen Stimmen) einem Bewerber (durch Kumulieren) bis zu drei Stimmen geben.

Ähnlich ist es in Hessen, wo (bei örtlichen Personalratswahlen) eine personalisierte Verhältniswahl (ohne Kumulieren) stattfindet, wenn die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen beschließen.

Anstehende Novellierungen

In Niedersachsen und Sachsen liegen den Landtagen Entwürfe der Landesregierungen zur Novellierung des LPersVG vor (LT-Drs. 17/3759 bzw. 6/2779), die wahrscheinlich noch rechtzeitig vor den anstehenden Personalratswahlen verabschiedet werden.

Die beabsichtigten Gesetzesänderungen beziehen sich auch auf einzelne Wahlvorschriften, ändern aber nichts an den vorstehenden Anmerkungen.

Lothar Altvater ist Mitautor von » BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz,
Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften «:

 

Lothar Altvater, Eberhard Baden, Peter Berg, Michael Kröll, Gerhard Noll, Anna Seulen

Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften

2015, ca. 2700 Seiten, gebunden, 9. Aufl. ISBN: 978-3-7663-6454-8

Mit Hinweisen und Übersichten zu vergleichbaren Bestimmungen in allen 16 Landespersonalvertretungsgesetzen. Landesrechtliche Besonderheiten sind dabei besonders hervorgehoben.

© bund-verlag.de (jes)

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